Schächten – Ritual mitleidloser Religionen des Orient!
Montag, 9. Juni 2025 von Adelinde
Schächten bringt qualvolles Sterben – dennoch ist es Ritual in mitleidlosen Religionen des Orient. Jetzt scheint in Deutschlands Schlachthöfen diese Tö-tungsmethode Gang und Gäbe geworden zu sein – ein Schlag ins Gesicht einer einst dem Tier freund-schaftlich zugewandten Menschenart Nordeuropas.
Adelinde wurde ein Fallbericht zugesandt, der hier samt einem dazu geäußerten Leserbrief veröffent-licht werden soll. Wenn der Staat schon nichts un-ternimmt, so ist für uns Bürger, uns wehrlose ein-zelne „Ungläubige“, das beste Mittel gegen diese Verbrechen: Vegetarismus! Es geht sehr gut ohne Fleisch – bei mir seit 60 Jahren.
Die bei uns mit den Zugewanderten üblich werden-den Tötungsmethoden gehören samt diesen Men-schen schleunigst aus dem Land gewiesen, auch denen des „Tiefen Staates“. Wir Deutschen wollen Deutsche bleiben und uns an den Verbrechen der Fremden nicht beteiligen. Hier der Wortlaut des Berichtes:
Fallbeispiel
Durch einen Hinweis aus der Bevölkerung wurde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Landkreis Leipzig auf eine mögliche Schlachtung von Schafen ohne Be-täubung aufmerksam gemacht.
Als bei der Anmeldung zur amtlichen Schlachtier- und Fleischuntersuchung dann der Name des mutmaßlichen Verantwortli-chen dieser Schafschlachtung fiel, konnte durch die Mitarbeiter des Lebensmittelüber-wachungsamtes eine gezielte Kontrolle dieser Schlachtung erfolgen.
Es mußte festgestellt werden, daß bereits zwei Schafe ohne die erforderliche Schlacht-tieruntersuchung (auch als Lebendschau bezeichnet), geschlachtet worden waren.
Die genauere Begutachtung der beiden Köpfe der Schafe ergab, daß beide ein Einschußloch eines Bolzenschußapparates aufwiesen. Da es aber Verdachtspunkte dafür gab, daß der Bolzenschuß nachträglich gesetzt worden war, wurden beide Köpfe zur pathologischen Untersuchung eingeschickt.
Die Tierkörper mußten – zum Verdruß und Schaden des Tierbesitzers – wegen der nicht durchgeführten amtlichen Schlachttierun-tersuchung insgesamt für untauglich erklärt werden.
Bei der pathologischen Untersuchung wurde festgestellt, daß es im unmittelbaren Umfeld der Einschußöffnungen kaum zu Blutungen in das Gewebe der Kopfhaut gekommen war.
Dies deutete mit sehr hoher Wahrschein-lichkeit darauf hin, daß zum Zeitpunkt des Einwirkens des Bolzens durch den Schußap-parat, bereits ein erheblicher Blutverlust des Körpers erfolgt war.
Beim Eröffnen von großen Blutgefäßen, wie es beim Schlachten – und natürlich auch beim Schächtschnitt – allgemein der Fall ist, erfolgt sehr schnell ein erheblicher Blutdruckabfall im Körper, wodurch die sehr feinen Blutge-fäße der Kopfhaut nicht mehr richtig durch-blutet werden.
Bei einer dann erfolgenden Gewebezerstö-rung wie durch den Bolzenschuß erfolgt je nach Zeitspanne kaum mehr eine Infiltration des umliegenden Gewebes mit Blut.
Ein unmittelbarer Vergleich mit Befunden von Schafen, die eindeutig vor dem Entbluten mittels Bolzenschuß betäubt waren, bestätig-te die Interpretation des beschriebenen Be-fundes durch den Pathologen.
Naheliegende Schlußfolgerung: Demnach wurde hier aus „Alibigründen“ erst nach-träglich ein Bolzenschuß gesetzt; zuvor wurde das Tier aber (betäubungslos) ge-schächtet.
Wegen der nicht durchgeführten amtlichen Schlachtieruntersuchung und der damit in Zusammenhang stehenden Vermutung der Schlachtung ohne Betäubung erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es kam zur gerichtlichen Verhandlung.
Das Verfahren wurde jedoch – wie aber vielfach bei solchen Ver-fahren üblich – gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
In dem beschriebenen Fall wurden die Ver-mutungen, daß die Schächt-Schlachtung ohne vorherige Betäubung erfolgt war, durch den vorgelegten pathologischen Untersu-chungsbefund explizit bestätigt – und das ist wesentlich – auch vom Gericht akzeptiert.
Fazit:
Die Erstellung eines Gutachtens, die Vorlage eines pathologischen Befundes, bei „Schwarzschlachtungen ohne Betäubung“, ist ein gewichtiger Fakt bei der Urteilsfindung, ein Beweismittel, das von den Veterinärbe-hörden bedeutend öfter zur Anwendung ge-bracht werden sollte, um illegales Schächten im Alltagsgeschehen einzudämmen.
V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann
Entnommen aus: „AK –PAKT-aktuell“, Ausgabe September 3/2009
Dazu der Leserbrief:
An
Redaktion Passauer Neue PresseLeserbrief …
Die Ursache der Schächt-Problematik sind die nach hier kulturfremden Einreisenden mit dem Schächt-Wunschbegehren im Rucksack. Hier gilt es anzusetzen. Alles andere ist hilf-loses Herumwursteln an Symptomen.
Betäubungsloses Schächten ist keinesfalls nur ein Tierschutzthema, sondern es steht im Kontext zu der rapid zunehmenden Islami-sierung unseres Landes und bedeutet den hier in der Diaspora lebenden Ausländern und Migranten oft weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn ein willkommenes Ritual, sich ganz bewußt und zielführend der von den Deutschen in naiver Denkweise so sehr gewünschten Integration zu widerset-zen.
Die Brutalität, die beim Schächten zum Aus-druck kommt, zieht sich wie ein roter Faden durch die islamische Herrschaftsideologie, angefangen bei den immer häufiger werden-den Messerstechereien, über Ehrenmorde bis hin zu Terroranschlägen.
Der Staat – und die christlichen (?) Kirchen –schauen hier nicht nur tatenlos zu, sondern unterwerfen sich in beschämender, knecht-seliger Selbstaufgabe unseres christlich-abendländischen Wertefundaments einer Entwicklung, die kaum Mitgefühl und Erbar-men kennt und sehr bedenklich für die Zu-kunft Deutschlands ist.
Diese nach hier importierte Schlachtart, bei dem die Tiere qualvoll an ihrem eigenen Blut und Erbrochenem verröcheln, leistet öffentli-cher Verrohung Vorschub, fördert die Etab-lierung einer abgeschotteten Parallelgesell-schaft, desavouiert hier um Integration be-mühte Gläubige und Bürger, ist religionswis-senschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff „Religion“ noch mit der hier geltenden Verfassungsethik in Einklang zu bringen …
Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Staatszieles Tierschutz in der Verfassung (Artikel 20a GG) noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvor-stellungen einzelner islamischer (oder jüdischer) Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet und willkürlich über den Mehrheitswillen der Bevölkerung stellt, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, skandalöse, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben und … übelste, lebensverachtende Tierquälerei zu unterstützen.
Tierschuztgesetz, § 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.
edelgard härter
Ich bin neu hier, durch meine sehr gute Freundin Doris Mahlberg hier angekommen. Ich kann diesen Artikel nicht lesen, die Überschrift hat mir schon gereicht. Meine Frau und ich, wir lieben Tiere über alles, geben sehr sehr viel Geld für Vogelfutter aus.
Ich werde in Zukunft hier öfter präsent sein !
Liebe Grüße an Doris und Adelinde von einem Thüringer
Thüringer
herzlich willkommen bei Adelinde! Wenn aber die Guten nicht auf das Schlechte hinschauen – wie soll es sich dann ändern? Wenn Tiere gequält werden und man nicht hinschaut, überläßt man sie ihrem entsetzlichen Schicksal anstatt ihnen zu helfen.
Verfassungsbeschwerde
Begründung:
a. Die Religion einer Gruppe oder einzelner Menschen beruht auf nicht beweisbaren Überzeugungen und Überlegungen. Dem Glaubensinhalt sind juristisch keine Grenzen gesetzt. Den Handlungen, die aus einer
Gläubigkeit aufgrund der kulturellen Prägung und der damit verbundenen geistig-seelischen Verfassung und der damit auftretende Rechtsunsicherheit entspringen, sind Grenzen durch die Gesetzgebung errichtet, die in
Deutschland für die Bürger dieses Landes Gültigkeit haben müssen.
Eine zugunsten der Vorrangigkeit einer Glaubensvertretung geändertes Gesetz ist
Rechtsbeugung.
b. Die Tötung von lebenden Tieren durch die Durchtrennung der Luftröhre und der Speiseröhre zum Zwecke einer Verzehrvorschrift einer von wem
auch immer erdachten Religion ist eine bewußte Quälung des wehrlosen Tieres für deren Durchführung keine Notwendig besteht, da sie nur zur Befriedigung religiöser Vorschriften dient, kulturelle Bedürfnisse befriedigt, deren vorrangige Verwirklichung keinen Rechtsstatus in Deutschland einfordern kann, weil er nicht besteht und deren Durchführung durch die gesetzlich erwirkte Ausnahmeregelung in gleich gelagerten Religionsvorschriften nun für andersartige Quälereien fortgesetzte Rechtfertigung findet, da der Status gleiches Recht für alle in Kraft tritt – also Schächtung für alle, die es wollen und sich auf diese Ausnahmegenehmigung berufen.
c. Wehrlose Tiere müssen aufgrund Religionsvorschriften und Glaubensinhalten,
welcher Art auch immer, vor nicht berechenbaren menschlichen irrationalen Handlungsweisen, d.h. vor religiösem Fanatismus und Obskurantismus geschützt werden.
d. Da Islam-Koran Anhänger bei der Bitte um Einreise nach Deutschland das deutsche Tierschutzgesetz respektieren und befolgen müssen, besteht bei
für diese Menschen durch die Religionsvorschrift zwingende Maßnahme der Schächtung der Tiere vor Verzehr, die vernünftige Maßnahme, auf die Einreise nach Deutschland zu verzichten und in dem Land zu bleiben, wo kein Tierschutzgesetz existiert.
GG Artikel 2 Abs.(1) Mit der Schächtung der Tiere wird gegen diesen Artikel des GG verstoßen. Die Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung verstößt weiterhin gegen diesen Artikel, da hiermit eine Ausnahmegenehmigung für eine sittenwidrige Tat herbeigeführt und gefördert wird, die im Verhältnis zur Qual der vielen Tiere, die sie ungeschützt erleiden müssen, nachweisbar nicht den geringsten gesundheitlichen sowie persönlichkeits-
fördernden Effekt bringt, jeder gleich gearteten verbrecherischen Handlungsweise am Tier fördernden Einfluß nach sich sieht.
Die richterliche Festlegung einer Ausnahmegenehmigung für die
Schächtung ist eine Rechtsbeugung. Der Freiheit
des Glaubens Art.4 Abs.(1), des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind somit in der Toleranz dadurch
gerechtfertigter Tierquälerei, eindeutig juristisch Grenzen zu setzen.
Zuwiderhandlungen sind juristisch zu verfolgen und dem Straftäter sollte die Möglichkeit gegeben werden, wie in den Aufenthaltsbestimmungen eindeutig beschrieben, das Land, das Tierschutz nicht in seinem Sinne betreibt, zu verlassen, oder von einem Aufenthalt in solch eine Land Abstand zu nehmen.
Die Strafrechtsbestimmtheit wird dem Schächter durch geänderte Gesetzgebung der Volksvertretung zum Vorrang kultureller religiöser Vorstellungen vorenthalten, somit keine Beweisführung abverlangt, die die Schächtung als begründbare Erforderlichkeit für die Genießbarkeit des so durch unvorstellbare Tierqual hergestellten Fleisches verifizieren muß.
Während die Mehrheit in Deutschland sich an den Tierschutz halten muß, genießt nun die Ausnahmegenehmigung der Schächtung einen Rechtsstatus, der keiner sein kann, da die rituelle Schlachtung niemals Vorrang vor gültigem Recht und Gesetz erlangen darf. Die gesetzliche Ausnahmegenehmigung für die tierquälerische Tierschlachtung ist somit grundgesetzwidrig erfolgt und strafrechtlich zu beurteilen.
Die richterliche Instanz, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, ist nach dem GG Art. 4 Abs.2 nicht verpflichtet der Freiheit der Religionsausübung einen Vorrang vor geltendem Tierschutzgesetz einzuräumen, sondern ist verpflichtet, die Freiheit der Religionsausübung diesen Ritus der tierquälerischen Schlachtung in Deutschland zu untersagen.
Des weiteren werden durch die Ausnahmegenehmigung für die Schächtung durchführenden eingeschleusten Menschen die Würde der in Deutschland lebenden Tierschützer mißachtet, deren Grundrecht verletzt. Die Tierquälerei ist eine menschenunwürdige Handlung für den aufgeklärten Menschen.
Die Einschleusung obskurer Vereinigungen Deutschland unter dem Deckmantel eine Religionszugehörigkeit lässt eine vorrangige rituelle Schlachtung aufgrund bevorstehender Arbeitslosigkeit des bei nicht erfolgender Schächtung eintretenden Arbeitslosigkeit des Metzgers nicht zu.
Die eintretende Arbeitslosigkeit eines Schächters steht in keinem Verhältnis zu der eintretenden millionenfachen Tierqual, die dieser Schächter und seine Gesinnungsgenossen mit dieser Ausnahmegenehmigung erreichen wird.
Des weiteren ist der Zustand der Arbeitslosigkeit mit Hartz IV zu überbrücken, also keine Existenzvernichtung. Weiterhein besteht die Möglichkeit der Unterlassung der Einwanderung nach Deutschland sowie die Rückführung der Ritualbefürworter in Länder, die die Schächtung erlauben und somit wieder seinen Beruf des Schächters aufzunehmen.
GG Art.2 Abs.1 läßt die genaue Festlegung erkennen, daß in Deutschland laut GG die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz besteht, das z.B. die Tierqual zum Zwecke der rituellen Glaubensbefriedigung verhindern muß, weil es nicht den sittlichen Gebräuchen in Deutschland entspricht und somit verwerflich verwirklicht wird, wenn hier gesetzliche Ausnahmeregelungen gegen Sitte und Moral der in Deutschland geborenen Menschen verstoßen.
Datum:
Unterschrift
A.S.