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Der 12-jährige Kurde in einer deutschen Schule

Eine Lehrerin hatte dieser Tage einem 12-jährigen Kurden in ihrer Klasse die „Rote Karte“ gezeigt und ihn aufgefordert, seine Gedanken über sein Verhalten niederzuschreiben und zugleich zu bekunden, was er in Zukunft besser zu machen gedenke. Er schrieb:

Das schtörung von mate macht sbas un isch bn kul. Is wil nix änden, wail es is gut genuk un is bn kul.

Soll heißen:

Die Mathe-Stunde zu stören macht Spaß, und ich bin cool. Ich will nichts ändern, weil es gut genug ist, und ich bin cool.

Genau! In ihrem muslimischen Umfeld lernen es die kleinen Machos so. Das jedoch ist nicht unser abendländisches Menschenbild, das uns als erstrebenswert vorschwebt.

Dennoch lassen wir uns solche Unverschämtheiten bieten und diesen Jungen dann als jungen Mann auf die Menschheit los. Wir ärgern uns schwarz, wissen uns aber nicht gegen die andere „Kultur“ zur Wehr zu setzen.

Wird der rücksichtslose Junge vielleicht eines Tages zum Kriminellen? Wenn er nicht bald lernt, die Freiheitsrechte des Andern zu achten, läge das durchaus im Rahmen des Möglichen.

Die Schweizer

haben sich in einer Volksabstimmung unlängst mehrheitlich dafür ausgesprochen, kriminelle Ausländer, auch die auf Schweizer Boden Geborenen, ohne Wenn und Aber in ihre Ursprungsländer abzuschieben. Darüber diskutiert die Öffentlichkeit kontrovers.

Wer hätte gedacht, daß die Befürworter der rigorosen Abschiebung Rückendeckung seitens des allseits hochgeachteten Königsberger Philosophen

Immanuel Kant

bekommen? Der glaubte, der

allgemeine Zweck des Publikums

sei

Glückseligkeit,

und machte sich Gedanken darüber, wie die zu erreichen sei und damit die Menschheit

„Zum ewigen Frieden“

kommen könne.

Bei dem Wort „Glückseligkeit“ stellen wir uns heute vielleicht den seelischen Zustand vor, den eine tiefe Freude, die Erfüllung einer großen Sehnsucht hervorruft. Wenn Immanuel Kant wie in seiner Betrachtung Zum ewigen Frieden von Glückseligkeit spricht, noch dazu als „allgemeinem Zweck des Publikums“, so meint er einen seelischen Zustand, den gelebte Rechtsstaatlichkeit in den Bürgerinnen und Bürgern eines Staates herbeiführen kann.

Republik und Demokratie

In diesem Zusammenhang bedeutet „Glückseligkeit“

  • Leben in einer freiheitlichen Ordnung,
  • in Sicherheit vor Willkür,
  • mit Eigentum und damit in Selbständigkeit,
  • bedeutet Gleichheit aller Staatsangehöriger vor dem Gesetz,
  • Unabhängigkeit und verläßliche Rechtlichkeit der Rechtsprechung,
  • Unantastbarkeit der Menschenwürde,
  • Füreinander-Eintreten in der Volksgemeinschaft („Brüderlichkeit“),
  • somit Leben in weitgehender Heilheit, Harmonie und innerem Frieden.

Innerer Frieden ist Voraussetzung für äußeren Frieden. Das gilt für das Miteinander der Volksangehörigen, das gilt aber auch für das Nebeneinander der Völker.

Wohlverstandene Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und damit inneren Frieden verwirklicht – wenn überhaupt –, wie Kant zeigt, ausschließlich ein Rechtsstaat, der seinen Namen verdient, ein Staat mit republikanischer Verfassung. Diese beinhaltet die Gewaltenteilung und ist ein repräsentatives System, d. h. vom Volk gewählte Vertreter nehmen die drei voneinander getrennten und unabhängigen „Gewalten“ wahr – die gesetzgeberische, die ausführende und die rechtsprechende.

Dazu in Gegensatz sieht Kant die „Demokratie“, wörtlich übersetzt die Volksherrschaft. Jede Herrschaft ist Feindin der Freiheit, so auch die Herrschaft des Volkes.

… Demokratie, im eigentlichen Verstande des Worts, (ist) notwendig ein Despotismus, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da [„wo“] Alle über und allenfalls auch wider Einen, (der also nicht miteinstimmt), mithin Alle, die doch nicht alle sind, beschließen, welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist.

Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens … sein kann …

Damit spricht sich Kant gegen Volksabstimmungen aus, wohlgemerkt deswegen, weil er die Gewaltenteilung gewahrt sehen will.

Was also das Recht auf Volksabstimmungen betrifft, würde Kant der Schweiz nicht zustimmen.

Inzwischen wird weltweit der Begriff Demokratie mit dem der Republik gleich- und damit eine Unklarheit fortgesetzt, die schon

die alten sogenannten Republiken (sich) schlechterdings in den Despotismus auflösen (ließ), der unter der Obergewalt eines Einzigen noch (der) erträglichste unter allen ist.

Kant erklärt, es hätte daran gelegen, daß sie das

repräsentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart möglich

ist, nicht gekannt hätten.

Zwar gilt für die Demokratie wie für die Republik, daß der Staat Sache des Volkes ist nach dem Leitspruch Ciceros

res publica res populi,

aber entscheidend für ihre Durchführbarkeit ist ihre Organisationsform. Über sie muß streng gewacht werden. Die Bundesrepublik Deutschland z. B. hat den republikanischen Standard längst verloren, und das, obwohl in ihr Volksabstimmungen nicht vorgesehen sind. Sie ist aber zur Parteienoligarchie verkommen, in der die Gewaltenteilung unterlaufen wird, in der es Fraktionszwang, Denk- und Forschungsverbote gibt, in der mehr oder weniger einflußreiche Gesellschaften mit hierarchischer Herrschaftsstruktur ihre Machtziele verfolgen dürfen und – wie es scheint – die Regierenden korrumpieren.

Zum inneren Frieden

Kant sieht die Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Zustandes zwar

nur in einer ins Unendliche fortschreitenden Annäherung,

also so gut wie niemals verwirklicht, hofft aber dennoch, daß sie

keine leere Idee, sondern eine Aufgabe (sei), die nach und nach aufgelöst, ihrem Ziele … beständig näher kommt.

Freiheit fällt uns aber auch in einem allerbesten Staatssystem nicht in den Schoß, und wenn sie es täte, sie bliebe nicht aus sich heraus dort. Dem Menschen ist die Wahlmöglichkeit gegeben, sittlich oder auch unsittlich zu handeln, d. h. im Hinblick auf das Freiheitsrecht aller, sich selbst zu beherrschen oder es nicht zu tun.

Doch welche Freiheit ist gemeint? Jedenfalls nicht gemeint ist

… die tolle Freiheit,

die sich der ungezügelte Ichmensch herausnimmt, die wir

mit tiefer Verachtung ansehen und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit und viehischer Abwürdigung der Menschheit betrachten.

Von einer Freiheit der

Wilden, die sich lieber unaufhörlich … balgen,

von einer Freiheit der Anarchie, in der das „Faustrecht“ des Stärkeren gilt, heiße es, sich grundsätzlich zu verabschieden und

sich einem gesetzlichen, vom Volke selbst zu konstituierenden Zwange zu unterwerfen …

Freiheit unter Zwang?

„Zwang und Befehl“ empfinden hier allerdings nur unerzogene, sittlich verwahrloste Kinder und Erwachsene über sich. Das Empfinden eines Zwanges löst sich auf, sobald ein Mensch fähig ist, im anderen Menschen gleiches Recht auf Freiheit wie bei sich selbst zu erkennen, und der Wunsch ihn beseelt, jenes Freiheitsrecht des Andern wahren und sich dafür freiwillig zurücknehmen zu wollen. Das ist Anstand.

Davon ist unser Kurdenjunge leider noch weit entfernt. Und seine Einstellung hat mit „Kultur“, auf die sich die muslimischen Machos so gern berufen, nichts zu tun. Im Gegenteil.

Kant faßt seine Forderung nach Sittlichkeit in den Satz zusammen:

Handle so, daß du wollen kannst, deine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden.

Beim Streben nach dem „ewigen Frieden“, der ein Friede des Lebens, nicht des Grabes sein soll, geht es um die Menschenrechte, um eine Sittlichkeit, die die Wahrnehmung der

Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person

und damit den inneren Frieden ermöglicht.

Überschaubarkeit

Dieses Recht zu bewahren, gelingt am ehesten, wenn der Staat überschaubar ist. Überschreitet er eine bestimmte Größe, ist dem Volk nach Kant zu empfehlen, ihn in kleinere Einheiten aufzugliedern und in einem föderalen System zusammenzuhalten wie in Deutschland, Österreich, der Schweiz. Jede Einheit kann sich in weitere kleinere Einheiten aufgliedern, die nach dem Subsidiaritätsprinzip alle ihre Angelegenheiten, soweit im Rahmen des Gesamtstaates möglich, eigenständig ordnen.

Das verhindert das Empfinden unverständlicher Gängelung, das durch die Anonymität allzu ferner Regierungsgewalten aufkommen kann, die auch die einzelnen Angelegenheiten vor Ort gar nicht beurteilen können.

Besonders wichtig für den inneren Frieden ist auch, daß die Gerichtsbarkeit überschaubar bleibt. Eine Gerichtsbarkeit mit Richtern, zu denen kein Vertrauen besteht, weil sie dem Angeklagten zu fernstehen, entbehrt der „Brüderlichkeit“, d. h. der Menschenliebe.

Ein republikanischer Rechtsstaat ist erst dann verwirklicht, wenn sich auch alle kleineren Einheiten in ihm bis hin zu Vereinen, Religions- und anderen Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Verfassungen und Satzungen geben und sich daran halten. Vertikale Hierarchien mit Oberpriestern und Großmeistern, die das freie Denken und die freie Rede der Mitglieder zwecks „Linientreue“ überwachen und gegebenenfalls mit Ausschluß und Rufmord ihre „Untertanen“ disziplinieren wollen, sind beim freiheitlich-rechtsstaatlichen Denken noch nicht angekommen.

Freiheit verwirklichen können nur die Menschen eines Staates, vor allem im täglichen Umgang miteinander, nicht schon der Staat an sich. Der Staat dient den Menschen als Organisationsform, mit Leben müssen sie ihn selbst erfüllen. Staaten im Staate ohne republikanische Rechtsform dürfte der Rechtsstaat nicht dulden. Da gibt es noch viel zu tun in Deutschland, Europa und anderswo auf der Erde.

Zum äußeren Frieden

Um zum äußeren Frieden zu kommen, zum Frieden zwischen den Völkern, ist von allen Völkern zuallererst der Satz anzuerkennen:

Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.

Beim Versailler Friedensdiktat 124 Jahre später hatte dieser Satz offenbar noch keine allgemeine Gültigkeit erlangt.

Aber auch ein Zusammenschluß aller Menschen in einer „Weltrepublik“ kann nicht der Weg „zum ewigen Frieden“ sein. Kant sieht als unabdingbar notwendig an, daß jedes Volk der Erde sich seinen republikanischen Rechtsstaat schafft und Herrschaft nicht zuläßt, weder innen noch von außen, weil jeder Mensch die

Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person

in sich spürt. Um den Frieden unter den Völkern zu sichern, entwirft Kant den Völkerbund, das Völkerrecht und die Idee, wie

das menschliche Geschlecht endlich einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher

gebracht werden könne.

Die Idee des Völkerrechts setzt die Absonderung vieler voneinander unabhängiger Staaten voraus,

erklärt Kant. Die Absonderung ermöglicht den Völkern, ihr Leben selbst zu gestalten, birgt aber andererseits die Gefahr in sich, daß sie, um ihre Macht zu vergrößern, zum Mittel des Krieges greifen. Dennoch ist die Absonderung der Volksstaaten voneinander einer „Universalmonarchie“, einem Weltstaat, vorzuziehen,

weil die Gesetze mit dem vergrößerten Umfange der Regierung immer mehr an ihrem Nachdruck einbüßen, und ein seelenloser Despotismus, nachdem er die Keime des Guten ausgerottet hat, zuletzt doch in Anarchie verfällt.

Aber die Völkergemeinschaft solle einst dahinkommen, daß

die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird; so ist die Idee eines Weltbürgerrechts keine … überspannte Vorstellung des Rechts.

Das ist Kants Absage an jegliche nationalistische Selbstbeschränkung.

Die Idee des „Europa der Vaterländer“ indes wäre im Sinne Kants, nicht aber die eines „Bundesstaates Europa“.

Fremde im eigenen Land

Kant geht auch auf das Asylrecht ein:

Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.

Unter „Hospitalität“ versteht Kant „Wirtbarkeit“, also Gastfreundschaft. Der „Fremdling“ habe das Recht, bei

seiner Ankunft auf dem Boden eines andern … nicht feindselig behandelt zu werden. Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann; solange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen.

Es ist kein Gastrecht, worauf dieser Anspruch machen kann …, sondern ein Besuchsrecht, welches allen Menschen zusteht … vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch nebeneinander dulden müssen, ursprünglich aber Niemand an einem Orte der Erde zu sein mehr Recht hat als der Andere.

Die Natur trenne die Völker jedoch, und zwar durch

Verschiedenheit der Sprachen und der Religionen,

erklärt Kant, wobei er aber das Vereinende der gemeinsamen Abstammung, der gemeinsamen Schicksalsgeschichte und des angestammten Heimat- und Kulturbodens außer Acht läßt.

Kant prangert an, daß den christlichen europäischen Eroberern seines Jahrhunderts ein Recht, das äußersten Falles den Besuch von Angehörigen eines fremden Volkes gewährt, kein Begriff war. Für sie waren die „Kolonien“ Länder,

die Keinem angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts.

Alle menschliche Niedertracht tobte sich dort aus von

Mächten, die von der Frömmigkeit viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.

Einwanderungsland Deutschland

Kant würde also auch die Bestimmung des neuen „Grundsatzprogrammes“ der heutigen CDU ablehnen, die Deutschland als „Einwanderungsland“ hinstellt.

Die Praxis, jahrzehntelang die verlogene Asylpolitik und damit ungeregelte Masseneinwanderung in Deutschland zuzulassen und gleichzeitig zu behaupten, Deutschland sei kein Einwanderungsland, diese Verlogenheit ist nun durch eine Wahrheit ersetzt, die man dem deutschen Volk inzwischen zumuten zu können glaubt.

Kants Mindestforderung, die gemeinsame Sprache, in diesem Falle Deutsch, wird seit kurzem erhoben, auch dies ein Fortschritt, denn in den vergangenen Jahrzehnten hat man in Deutschland noch nicht einmal das zu fordern gewagt, um den Anschein von „Rechtsradikalität“ zu vermeiden.

Friedrich Merz verlor in den 90er Jahren mit seiner Forderung, die deutsche „Leitkultur“ in Deutschland im Auge zu behalten und zu bewahren, augenblicklich an Ansehen und politischem Einfluß.

Wieviel  freie Religionsausübung für die Moslems?

Inzwischen hat man gewagt, den „Integrations“-Anspruch an die Fremden zu erweitern. Mit dem Recht auf freie Religionsausübung tun wir uns gegenüber dem Islam jedoch noch schwer. Hier waren es wieder die Schweizer, die Grenzpfähle setzten, indem sie durch Volksabstimmung den Bau von Minaretten in ihrem Land stoppten. War das in Ordnung?

Auch der Islam kennt wie alle abrahamitischen Weltreligionen die Auserwähltheit seiner Gläubigen und die „Unreinheit“ der „Ungläubigen“, die benachteiligt, ja getötet werden dürfen, weil sie der eigenen Religion nicht angehören. Seine Organisationsform ist streng hierarchisch bis hinein in die Familie, die zur tödlichen Falle werden kann für Angehörige, die sich zu einem selbstbestimmten Leben erheben wollen.

Nicht Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Würde eines jeden Menschen ist das Ziel der Imame, sondern die Ausbreitung des Islam und der Scharia.

Mit republikanischer Rechtlichkeit im Sinne Kants ist das sträfliche Gewähren-Lassen einer solchen Gegenbewegung gegen den Rechtsstaat nicht zu vereinbaren.

Toleranz muß ihre Grenze am Willen zur Bewahrung der rechtsstaatlichen Freiheit finden, wenn sie sich nicht selbst den Boden entziehen will, auf dem allein sie gelebt werden kann.

Das Unrecht der Überfremdung

 

Vor 250 Jahren berichtete der englische Captain Cook von den eingeborenen Australiern, denen er mit seinen Engländern als Eroberer zu Leibe gerückt war und die bis dahin von den eurasischen Weltreligionen unberührt gelebt hatten:

Sie leben in einer ruhigen Gelassenheit, die nicht durch ungleiche Verhältnisse gestört wird … alles, was wir ihnen gaben, schien ohne Wert für sie zu sein, auch wollten sie sich von nichts, das ihnen gehörte, trennen, ganz gleich, was wir ihnen auch anbieten mochten.

Sie hatten ihr Leben von sich aus, zwar ohne geschriebene Gesetze, aber dennoch herrschaftsfrei und nach eigenen Vorstellungen gestaltet. Die Fremden, die Engländer, maßten sich nun an, ihnen die “richtige” Lebensform beizubringen. Von Achtung der Menschenwürde keine Spur! Das hatte den Untergang der Freiheit und Gesundheit des eingeborenen Volkes zur Folge.

So erging es vielen Völkern, die mit den Europäern in Berührung kamen. Es gelang ihnen nicht, die Fremden aus ihren Ländern „abzuschieben“, und so wurden sie durch die Überfremdung Rechtlose in der eigenen Heimat.

Wird es jetzt der europäischen Identität an den Kragen gehen?

Eines ist erkennbar:

Das Recht auf Freizügigkeit

gehört – auch nach Kant – nicht zu den natürlich gegebenen Rechten des Menschen. Daß es dennoch Teil der Erklärung der Menschenrechte ist, widerspricht dem Freiheitsanspruch, der darin liegt, sein und seines Volkes Leben selbstbestimmt zu gestalten.

Fremde haben nach Kant Besuchsrecht, ganz besonders wenn sie in ihrer Heimat verfolgt werden. Dann gehört es zum Anstand und zur Menschenliebe, diesen Menschen Asyl zu gewähren. Asylmißbrauch jedoch müßte sich kein Volk gefallen lassen, ganz zu schweigen von offener oder versteckter Eroberung.

Jedes Tier verteidigt sein Revier. Jedem Menschen steht das Hausrecht zu. Aber bei den Menschenvölkern wird Freizügigkeit als Menschenrecht erklärt! Absurd.

Republikanische Rechtlichkeit kennt Weltoffenheit und Gastfreundschaft. Aber sie bleibt ihrer Pflicht treu, das eigene Volk und Land vor Schaden zu bewahren.

Daher sind die Schweizer im Recht, die zumindest diejenigen Ausländer abschieben wollen, die zu Verbrechern geworden sind. Kant (s. o.):

… das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden eines andern … Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann; so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht feindlich begegnen.

„Solange er sich friedlich verhält!“


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Essen Bestellen
13 Jahre zuvor

Das nenne ich wirklich eine ausführliche Betrachtung. Nicht schlecht.

Peter Robles Maceo
Peter Robles Maceo
13 Jahre zuvor

Liebe Adelinde,
ganz-ganz von Herzen danke ich Dir für Alles! Deinem “Apfelschuss” würde ich gerne das Pamphlet unseres Volksdichters Franz Hohler anhängen. Leider, leider muss ich sagen, fahren zu viele Eidgenossen eher auf Federer’ s Tennisbälle ab…

Gegenvorschlag
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121 Abs. 3-5 (neu)
I
3
Im Wissen darum, dass ohne sie
1.
weder Häuser, Strassen noch Tunnels gebaut würden,
2.
weder Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Hotels und Restaurants betrieben würden,
3.
weder Abfall, Reinigung, Verkehr und Informatik bewältigt würden, bedankt sich die Eidgenossenschaft bei allen Ausländerinnen und Ausländern, die hier arbeiten. Sie gibt ihrer Freude darüber Ausdruck, dass sie mit ihrer Tätigkeit das Leben in unserm Lande ermöglichen und heisst sie als Teilnehmer dieses Lebens willkommen.
4
Sie hofft, dass es ihnen gelingt, sich mit den hiesigen Gebräuchen vertraut zu machen, ohne dass sie ihre Herkunft verleugnen müssen.
5
Sollten sie straffällig werden, unterliegen sie denselben gesetzlichen Bestimmungen wie die Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
II
Übergangsbestimmungen:
Dieser Gegenvorschlag bedarf nicht der Volksabstimmung. Er tritt für jedermann vom Moment an in Kraft, da er dessen Richtigkeit erkannt hat.

Tages-Anzeiger, 1.11.2010
Man kann auch weiterlesen unter:
http://www.franzhohler.ch/files/gegenvorschlag.html

danach versteht ihr mich, warum ich die beiden, Adelinde und Franz Hohler, am liebsten – verheiraten würde…

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13 Jahre zuvor

ich verstehe die ganzen diskussionen nicht. wir leben einer demokratie und da zählen mehrheitsentscheidungen. wenn das so entschieden ist, dann ist es so. klar, die ein oder andere entscheidung passt einem persönlich nicht. aber gut, so ist das halt in einer demokratie.

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