Die Oder-Neiße-Linie
Montag, 29. April 2024 von Adelinde |
Gegen das Vergessen
Thomas Engelhardt
faßt zur Frage der sog. Oder-Neiße-Linie noch einmal zusammen:
Die Oder-Neiße-Linie[1]
Daß 1945 die territorialen Forderungen der Polen noch über die Oder-Neiße-Linie hin-ausgingen, wird heute nachrichtlich unter-drückt und bleibt in der zeitgeschichtlichen Literatur unberücksichtigt.
Polen erstrebte die festzulegende Demarka-tionslinie (Westgrenze der unter polnische Verwaltung zu fallenden Gebiete) an der Peene (westlichster Mündungsarm der Oder) und beanspruchte die Stadt Wolgast als Brückenkopf (ebenso wie dann 1945/1946 mit Swinemünde verfahren wurde), dazu einen breiten Gebietsstreifen bis Schwedt an der Oder, der auch die Stadt Anklam umfaßt hätte.
Darüber hinaus forderte der polnische Staat u. a. die gesamte Insel Usedom für eine Ar-rondierung der sog. „polnischen Westgebiete“ (auch „wiedergewonnene Gebiete“ genannt). Die neue deutsch-polnische Grenze sollte gemäß polnischer Forderungen ausgehend von der Peene die Städte Wolgast und Anklam sowie den östlichen Teil des Kreises Anklam umfassen und dann bis zur Oder bei Schwedt verlaufen. Die deutschen Kreise Pasewalk und Ückermünde wären damit nahezu vollständig polnisch geworden.
Da diese Gebietsforderungen nicht durch-setzbar waren, besetzten polnische Milizen und Teile der polnischen Armee im Juli 1945, also noch vor Beginn der sog. Potsdamer Konferenz der Kriegssieger einen etwa 60 km langen und zwischen 10 bis 15 km breiten Gebietsstreifen westlich der Oder zwischen Bad Freienwalde und Lebus (nördl. von Frankfurt/ Oder). Ziel war, die polnische Westgrenze bis zur ehem. Alten Oder zu verschieben und darüber hinaus die Forde-rung durchzusetzen, alle Städte auf dem westlichen Oderufer (Gartz, Schwedt, Frank-furt a.d. Oder, Fürstenberg/Oder (jetzt Eisenhüttenstadt) sowie westlich der Neiße (Guben, Forst, Muskau, Rothenburg/OL, Görlitz, Ostritz) als polnische Brückenköpfe zu gewinnen.
Darüber hinaus forderte Polen die neue Grenze im Gebiet der Unteren Oder nicht an der Oder wie im Abschlußprotokoll der Potsdamer Konferenz (immer wieder falsch als „Potsdamer Abkommen“ bezeichnet; das Völkerrecht anerkennt keine Verträge zu Lasten Dritter) deklariert, sondern an der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße.[2]
Sowjetische Einheiten vertrieben die auf das Gebiet der SBZ eingedrungenen bewaffneten polnischen Verbände und Milizen seinerzeit mit Waffengewalt! Über diese Ereignisse fin-det man heute in der zeitgeschichtlichen Li-teratur keinerlei Hinweise.
Im Sommer 1947 wiederholten die Polen den Versuch, den zwischen der Friedrichsthaler Wasserstraße und der West-Oder liegenden Geländestreifen endgültig zu besetzen, scheiterten jedoch erneut an der ablehnen-den Haltung der Sowjets.
Deren kategorische Weigerung einer Aner-kennung der Grenzverschiebung ergab sich aus der von Moskau im Jahr 1945 festgeleg-ten Grenzlinie im Gebiet der unteren Oder, von der nicht mehr abgewichen werden sollte.
Damit waren aber auch alle Bestrebungen polnischerseits, die gesamte Insel Usedom als Teil der „wiedergewonnenen Westgebiete“ zu besetzen, zum Scheitern verurteilt. Polen übergab dieses umstrittene und seit 1947 besetzte Territorium, die Friedrichsthaler Wasserstraße und den östlich dazu verlau-fenden, etwa 2 – 8 km breiten Gelände-streifen erst nach dem Görlitzer Abkommen (1950) an die DDR.[3]
Vor 20 Jahren vom Autor der vorliegenden Zusamenfassung vor Ort befragte Einwohner kannten diese Vorgänge selbst nicht, sei es weil sie zu jung waren (Jahrgänge 1935 ff.) oder aber als Vertriebene erst 1945 ff. in dieser Region ansässig wurden. Unmittelbare Zeitzeugen zu befragen gelang nicht.[4]
Das vordergründige Problem ist die als deso-lat einzuschätzende Quellenlage. Dieser Mangel an Quellen ist andererseits Indiz für die damalige Unsicherheit der Verhältnisse, die nur als Willkür und allgemeine Rechtlo-sigkeit bezeichnet werden kann.
Das Völkerrrecht anerkennt im Allgemeinen keine Abkommen und Vertragslösungen, die zu Lasten Dritter (in diesem Falle Deutsch-lands) erfolgen. Insofern ist mindestens der sog. Schweriner Vertrag[5], der die Abtretung Stettins und Swinemünde an Polen regelte, per se und de jure ungültig.
Das ändert freilich nichts an der normativen Kraft des Faktischen. ZumTeil wird argu-menteirt, der zwischen dem mitteldeutschen Staat sowjetischer Provenienz („SSR“) abge-schlossene Görlitzer Vertrag[6] hätte im Nachhinein die Regelungen des Schweriner Grenzvertrages bestätigt und anerkannt.
Das ist ebensolcher Unfug, weil ein Unrechts-akt nicht durch einen formaljuristischen Rechtsakt bestätigt werden kann. Jeder Staats- und Völkerechtler wird diese Ein-schätzung bestätigen. Nur im Falle des mili-tärisch besiegten Deutschland wurde (und wird bis heute) von diesem Grundsatz abge-wichen!
Die bundesdeutsche Zeitgeschichtsforschung blendet die geschilderten Ereignisse syste-matisch aus.
Mehr noch, spätestens seit den 1980er-Jah-ren hat sich (mit der von Friedbert Pflüger im Auftrag der US-Amerikaner für Richard von Weizsäcker verfaßten Bundestagsrede von der vorgeblichen Befreiung 1945, gehaltenen am 8.05.1985) eine Umdeutung durchgesetzt. Damit wurde ein neues Narrativ eingeführt und die Erinnerungskultur fundamental im Sinne der Kriegssieger verändert.
Heute erinnert niemand mehr an die Millionen deutschen Opfer während der sowjetischen Invasion (vulgo „Befreiung“), noch weniger an die insgesamt 1,6 Millionen Ost- und Mittel-deutschen, die Lagerhaft und Deportation in die UdSSR erlebten und erlitten.
Die Frage Stettin und Swinemünde steht derzeit nicht auf der Tagesordnung einer möglichen Verhandlungslösung. Unrecht bleibt dennoch Unrecht und muß als solches definiert werden.
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Anmerkungen
[1] „Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur end-gültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder ent-lang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, ein-schließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Soziali-stischen Sowjetrepubliken in Übereinstim-mung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und einschließ-lich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.“
Kommuniqué und Abschlußprotokoll der „Großen Drei“ (Vereinigte Staaten, UdSSR, Vereinigtes Königreich) 2.08.1945.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei nicht um einen internationalen Vertrag, sondern um ein gemeinsames Konferenz-kommuniqué, eine gemeinsame Willens- beziehungsweise Absichtserklärung.
Dessen ungeachtet werden die erzielten Er-gebnisse heute als „Potsdamer Abkommen“ bezeichnet. Staats- und völkerechtlich ist das jedoch genauso unzulässig, wie die Anerken-nung der Ergebnisse und Folgen unstatthaft ist.
Die Demarkationslinie bzw. Grenzlinie war zunächst auch von der 1946 gegründeten SED abgelehnt worden. Da die Partei anfangs noch Wert auf Akzeptanz bei der Bevölke-rungsmehrheit in der Sowjetzone (SBZ) legte, war am September 1946 in der zentralen Parteizeitung „Neues Deutschland“ zu lesen, daß „die SED sich jeder Verkleinerung deut-schen Gebiets entgegenstellen wird. Die Ostgrenze sei nur provisorisch und könne erst auf einer Friedenskonferenz aller großen Siegerstaaten endgültig festgelegt werden.
[Qu.: Oder-Neiße: Was man gestohlen hat. In: Der Spiegel, Nr. 15/1959 vom 8. April 1959, S. 20].
[2]https://de.wikipedia.org/wiki/Hohensaaten-Friedrichsthaler_Wasserstra%C3%9Fe
[3]Qu.: Richard Breyer: Die Oder-Neiße-Linie bei Stettin. In: Göttinger Arbeitskreis (Hrsg.): Recht im Dienste der Menschenwürde. Fest-schrift für Herbert Kraus. Würzburg 1964, S. 442 f.
[4]Deutsche Behörden in der damaligen SBZ waren damals über die polnischen Bestre-bungen jedoch im Bilde und alarmiert. So richtete der seinerzeitige Landrat Johannes Warnke am 20.07.1946 ein Schreiben an seine vorgesetzte Innenbehörde, in welchem über eine geplante „Grenzänderung gegen die Provinz Mark Brandenburg nordöstlich Schwedt“ berichtet wird.
[5] Der Schweriner Grenzvertrag war ein bi-laterales sowjetisch-polnisches Abkommen über die Festlegung der Westgrenze Polens im Abschnitt Swinemünde – Greifenhagen und als solches ein völkerrechtlicher Vertrag zu Lasten Dritter und somit formal ungültig. Der Vertrag wurde am 21. September 1945 in Schwerin von Vertretern der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland und Vertretern des sog. Lubliner Komitees unter-zeichnet.
Qu.: https://de.wikipedia.org/wiki/Schweriner_Grenzvertrag (abgerufen 3.04.2024)
[6]Als sog. Görlitzer Abkommen wird der Grenzvertrag zwischen der Deutschen De-mokratischen Republik und der Volksrepublik Polen vom 6. Juli 1950 bezeichnet, der in Zgorzelec, dem seit 1945 polnischen Teil von Görlitz, geschlossen wurde. Er bezeichnet die Oder-Neiße-Linie als „Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen“, steht inhaltlich und dem Wortlaut nach aber den interalliierten Beschlüssen und Bestimmungen von Potsdam entgegen. (Abschlußprotokoll und Kommu-niqué der sog. Potsdamer Konferenz).
Darin hieß es: „Die Häupter der drei Regie-rungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der west-lichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze ver-läuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Überein-stimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.“
Zudem fehlte der DDR die staatsrechtliche Souveränität, um die Ostgrenze Deutschlands völkerrechtlich bindend zu vereinbaren. Im Deutschlandvertrag von 1952 hieß es, daß die endgültige Festlegung der Grenze einer „frei vereinbarten friedensvertraglichen Regelung für ganz Deutschland“ vorbehalten bleibe.
Gemäß diesem Rechtsverständnis stand Stettin widerrechtlich unter vorläufiger pol-nischer Verwaltung. Der Bundesminister für Vertriebene Theodor Oberländer stellte 1953 fest, daß Stettin und die links der Oder gele-genen Gebiete der Kreise Randow und Uek-kermünde durch das Potsdamer Abkommen nicht unter polnische Verwaltung gestellt worden seien, sondern rechtlich weiterhin zur DDR bzw. zur SBZ gehörten.