Feed für
Beiträge
Kommentare

Thomas Engelhardt

fährt fort in seiner Abhandlung über Israel und den Internatonel Strafgerichtshof in Den Haag:

Zwar war der in der Teilungsresolution von 1947 vorgesehene jüdische Staat kleiner als die Zionistische Organisation gehofft hatte, doch hatte sie immerhin ihr Ziel erreicht, in Palästina einen jüdischen Staat zu gründen.

Sie nahm daher den Teilungsplan an. Die palästinensischen Araber und die anderen arabischen Länder wiesen die Resolution jedoch als ungerecht und völkerrechtswidrig zurück.

Die Gewalttaten, die auch während der Palä-stina-Debatten in den Vereinten Nationen nicht aufgehört hatten, flammten nun erneut auf. Sie nahmen noch weiter zu, einmal als die britischen Truppen mit den Rückzugs-vorbereitungen begannen und dann, als sie den Rückzugstermin auf den 15. Mai vor-verlegten.

Auf der einen Seite gingen die zionistischen Kräfte zur Offensive über und begannen mit der Verwirklichung des „Dalet-Plans“. Nach diesem Plan sollten die dem arabischen Staat zugeteilten Gebiete besetzt werden, sobald die britische Präsenz nachließ. Die Absicht der Zionisten war, „einen durch die Haga-nah[1] vergrößerten Judenstaat“ sicherzu-stellen.

Auf der anderen Seite intensivierten pa-lästinensisch-arabische Freischärler ebenfalls ihre Aktivitäten. Die Ausschreitungen griffen immer weiter um sich, vor allem auf Kosten der palästinensischen Zivilbevölkerung.

Ein besonders blutiger terroristischer Zwi-schenfall war ein zionistischer Anschlag auf das arabische Dorf Deir Yassin in der Nähe von Jerusalem.[2] Das Dorf, das versucht hatte, sich aus dem Konflikt herauszuhalten, verlor bei diesem zionistischen Überfall 255 Männer, Frauen und Kinder.[3]

Ein arabischer Anschlag auf einen jüdischen Konvoi, bei dem 77 Menschen ihr Leben verloren, war die Vergeltung. Der durch Deir Yassin verursachte Terror führte dazu, daß viele palästinensische Araber aus ihren Dör-fern und Städten flüchteten. So begann die Nakba.[4]

Am 14. Mai 1948, in einem Klima stetig steigender Unruhen, erklärte der Staat Israel seine Gründung auf der Grundlage des zio-nistischen Programms, der Balfour-Dekla-ration, des Mandats und der Teilungsre-solution der UNO.

Als am nächsten Tag die letzten britischen Truppen feierlich das Land verließen, fielen Truppen aus den arabischen Nachbarländern in die dem arabischen Staat zugesagten Ge-biete ein, und der erste israelisch-arabische Krieg begann.

Bis es dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gelang, einen Waffenstillstand zu erreichen, hatten die israelischen Streitkräfte eine entscheidende Überlegenheit gewonnen.

Darüber hinaus kontrollierten sie große Gebiete des Landes, das dem arabisch-palästinensischen Staat zugedacht worden war, sowie die westliche Hälfte Jerusalems, das eigentlich unter internationale Verwal-tung hätte gestellt werden sollen.

Nach den 1949 festgesetzten Waffenstill-standsgrenzen hatte Israel insgesamt bereits 67 % des palästinensischen Territoriums unter Kontrolle. Die verbleibenden Gebiets-teile, die die Teilungsresolution dem arabi-schen Staat zugesprochen hatte, wurden von Ägypten und Jordanien verwaltet, der Gaza-Streifen von Ägypten und das Westjordanland von Jordanien, das damals noch nicht Mit-glied der Vereinten Nationen war.

Von den in der Teilungsresolution vorgese-henen zwei Staaten war nur einer, der jüdi-sche Staat Israel errichtet worden; der zweite, der arabische Staat in Palästina, war nicht zustande gekommen.[5]

Die Palästinafrage und die Vereinten Nationen 1948 – 1967

Nach diesem Vorgriff auf die Durchführung der palästinensischen Teilungsresolution blieb die Verantwortung für die Palästina-frage bei den Vereinten Nationen.

Im wesentlichen verblieb immer noch das Problem, einen unabhängigen arabischen Staat in Palästina zu schaffen. Zwar war dies das Ziel der internationalen Gemeinschaft, das sie sich 1919 im Rahmen des Völker-bundes und erneut 1947 im Rahmen der Vereinten Nationen gesetzt hatte, doch war ein solcher arabischer Staat bisher noch nicht geschaffen worden.

Die Vereinten Nationen entsandten zunächst als Vermittler den schwedischen Grafen Folke Bernadotte „zur Förderung einer friedlichen Regelung der künftigen Verhältnisse in Palästina“.

Nach langwierigen Verhandlungen mit beiden Seiten legte er eine – wie er sich ausdrückte – „mögliche Diskussiongrundlage“ vor. Der Plan sah u.a. bestimmte territoriale Grenzberich-tigungen, die Rückkehr aller palästinensisch-arabischen Flüchtlinge und gewisse Be-schränkungen für die jüdische Einwanderung vor.

Bernadotte gab dem Flüchtlingsproblem, das ein großes Hindernis für den Frieden darstell-te, die höchste Priorität. Er berichtete, daß die arabischen Flüchtlinge (deren Zahl später auf 726.000 geschätzt wurde)

„geflohen waren oder aus dem unter jüdischer Besetzung stehenden Gebiet vertrieben worden waren“.

Er empfahl den Vereinten Nationen, „das Recht der Flüchtlinge“ zu bekräftigen, so früh wie möglich „in ihre Heimat zurückzukehren“, und stellte fest:

„Es wäre eine Verletzung der Prinzipien elementarster Gerechtigkeit, wenn diesen unschuldigen Opfern des Konflikts das Recht verwehrt würde, in ihre Heimat zurückzukehren, während zur gleichen Zeit massenhaft jüdische Immigranten nach Palästina einwandern und dies in der Tat zumindest die Gefahr bedeutet, daß die arabischen Flüchtlinge, die seit Jahrhunderten in dem Land ansässig waren, auf immer verdrängt werden“.[6]

Bernadotte schlug noch andere Maßnahmen vor. Bevor die Vereinten Nationen jedoch irgendwelche seiner Empfehlungen in die Tat umsetzen konnten, nahm seine Mission in Palästina ein tragisches Ende. Am 17. Sep-tember 1948 wurde Bernadotte von der jüdisch-israelischen Stern-Bande ermordet.

Im Dezember 1948 bestätigte die General-versammlung der Vereinten Nationen das (formale) Recht der Flüchtlinge auf Rückkehr in ihre Heimat.[7]

Ferner setzte sie eine Schlichtungskom-mission für Palästina (UNCCP) ein, die die territorialen Fragen sowie das Problem der Flüchtlinge und des Status von Jerusalem lösen sollte.

Im Mai 1949 wurde Israel in die Vereinten Nationen aufgenommen. Seine Mitgliedschaft war [un]ausdrücklich an die Befolgung der beiden UN-Grundsatzresolutionen über Pa-lästina gebunden – die Teilungsresolution 181 und die Resolution 194 vom Dezember 1948.

Die Schlichtungskommission nahm sich als-bald der immer komplexeren Situation in Palästina an. Während die arabischen Staaten nun mehr Flexibilität zeigten, schien Israel nicht bereit, seine Kriegsgewinne wieder aufs Spiel zu setzen.

Die Bemühungen der Schlichtungskommis-sion scheiterten, und mit der Zeit wurde der Status quo zum Dauerzustand. Israel nahm die 1948 über die ihm zugewiesenen Grenzen hinaus besetzten Gebiete langsam in sein Staatsgebiet auf, bis die Gebiete praktisch annektiert waren.

1950 brachte Jordanien, das noch immer kein Mitglied der Vereinten Nationen war (es trat diesen erst 1955 bei) trotz der Einwände an-derer arabischer Staaten das Westjordanland unter seine Gebietshoheit. Die Flüchtlinge blieben im Exil.

Im Dezember 1949 gründete die General-versammlung das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) zur Unterstützung der pa-lästinensischen Flüchtlinge, die aus ihrer Heimat vertrieben worden waren und ihre Existenzgrundlage verloren hatten.

Zu Beginn der Tätigkeit des Hilfswerks im Jahre 1950 lag das Hauptgewicht seiner Programme auf Nahrung, Unterkunft und Gesundheitsfürsorge für die Flüchtlinge.

Mit der Zeit konzentrierten sich die Auf-merksamkeit und die Mittel immer mehr auf Unterricht und Ausbildung junger palästi-nensische Flüchtlinge. Bis 1967 wurde die Palästinafrage hauptsächlich als Flücht-lingsproblem angesehen.

In der Zwischenzeit wurden die wahren Ausmaße des Palästinaproblems jedoch immer deutlicher. Der israelisch-arabische Streit um den Suez-Kanal führte zum zweiten Nahostkrieg im Jahre 1956.

Im Juni 1967 wurde der Status quo durch den dritten arabisch-israelischen Krieg in Frage gestellt, der zum Wendepunkt in der Mit-telostpolitik wurde. Dennoch blieb das palästinensische Problem der Kern des Konflikts.[8]

Die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser

Im Juni-Krieg von 1967[9] besetzte Israel den Rest arabischen Territoriums im ehemaligen Mandatsgebiet Palästina, einschließlich Jeru-salems, und nahm die Golan-Höhen seines Nachbars Syrien sowie die ägyptische Sinai-Halbinsel in Besitz.[10]

Dieser Krieg bewirkte den zweiten großen Exodus von arabischen Palästinensern. Eine halbe Million Palästinenser (!) verloren ihre Heimat, flüchteten und wurden gewaltsam vertrieben.

Man bezeichnet diese Flüchtlinge von 1967 als die „neuen Flüchtlinge“ im Unterschied zu den „alten Flüchtlingen“ aus dem Krieg von 1948.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erreichte zunächst einen Waffenstillstand und einen allerdings tendenziell instabilen Frie-den und forderte Israel auf, die Rückkehr der Flüchtlinge von 1967 zu erleichtern[11] und sich in den besetzten Gebieten an die Vierte Genfer Konvention von 1949 zu halten.[12]

Israel kam keiner der beiden Forderungen nach. Selbstverständlich nicht!

Daraufhin verabschiedete der Sicherheitsrat eine Resolution von großer Bedeutung.  Die Resolution 242 (1967) vom 22. November 1967 erklärte den Landgewinn durch Krieg für unzulässig und forderte Israel auf, seine Streitkräfte „aus (den) besetzten Gebieten“ zurückzuziehen.[13]

Diese Resolution verlangte auch die Einstel-lung von Drohungen oder Gewaltakten und forderte die Parteien auf, die Souveränität und Unabhängigkeit jedes Staates im Nahen Osten sowie das Recht jedes dieser Staaten anzuerkennen, in sicheren und anerkannten Grenzen in Frieden zu leben.

Weiterhin forderte die Resolution eine „ge-rechte Lösung des Flüchtlingsproblems“. Israel lehnte es ab, sich ohne eine allgemei-ne, alle Elemente der Resolution 242 um-fassende Friedensregelung aus den besetzten Gebieten zurückzuziehen. Es behielt diese Haltung bei, obwohl die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt einen israelischen Rückzug forderte.

Dennoch hat das Streben Palästinas nach Unabhängigkeit und einem eigenen Staat seit dem Krieg von 1967 erhebliche Fortschritte gemacht. Die 1964 gegründete Palästinen-sische Befreiungsorganisation (PLO) verab-schiedete 1968 eine Palästinensische Nationalcharta.

Diese Charta verpflichtete das palästinen-sische Volk zum Kampf um seine Rechte, wie Selbstbestimmung, nationale Unabhängigkeit und Souveränität in Palästina, das Recht, zu seinen Heimstätten und seinem Besitz in Palästina zurückzukehren und das Recht, zur Verfolgung dieser Ziele einen bewaffneten Kampf zu führen.

Dieser legitime Kampf des arabischen Volkes von Palästina für seine Freiheit, seine legit-men Rechte und seine Selbstbestimmung wird von Israel als „Terrorismus“ diskreditiert.

Die palästinensische Charta bezeichnete Israel als illegalen Staat und lehnte „alle Lösungen, die nur ein Ersatz für die voll-ständige Befreiung Palästinas sind“, ab. Dies wiederum führte zur Weigerung Israels, irgendetwas mit der PLO zu tun zu haben.

Unter ihrer Dachorganisation PLO gingen palästinensische Gruppen immer mehr zu gewaltsamen Aktionen über, um die Welt-öffentlichkeit auf das bittere Los der Pa-lästinenser und deren Entschlossenheit aufmerksam zu machen, wieder zu ihrem Recht zu gelangen.[14]

Es gelang den Palästinensern, weltweit An-erkennung für die Berechtigung der palä-stinensischen Sache und deren zentrale Bedeutung für den Nahostkonflikt zu finden. Diese internationale Anerkennung äußerte sich in den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen.

Zwar sind in der Generalversammlung alle Mitglieder der Vereinten Nationen vertreten, doch fehlt ihr die Autorität des Sicherheits-rats, die Mitgliedstaaten rechtlich zu binden.

Während der UNO-Sicherheitsrat die Palä-stinafrage noch 1967 als „Flüchtlingspro-blem“ ansah, erkannte die Generalver-sammlung der Vereinten Nationen1969 die gesamte politische Tragweite des Problems und erklärte, daß

„das Problem der palästinensisch-arabi-schen Flüchtlinge daraus entstanden ist, daß man ihnen ihre unveräußerlichen Rechte verweigert hat.“

1970, 1971 und 1972 hieß es in Resolutionen der Generalversammlung, daß die uneinge-schränkte Achtung dieser Rechte des palä-stinensischen Volkes

„ein unerläßliches Element für die Herstellung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Mittleren Osten darstellt“.

1974 erkannten die arabischen Staaten die PLO als den einzig legitimen Vertreter des palästinensischen Volkes an. Die Bestätigung dieses Status der PLO durch Jordanien war von besonderer Bedeutung, da Jordanien von 1948 bis 1967 das Westjordanland verwaltet hatte.     

1974 enthielt die Tagesordnung der Gene-ralversammlung zum ersten Mal seit 1952 den Punkt „Die Palästinafrage“.

Während der Generalversammlungstagung des Jahres 1974 erhielt die PLO den Beob-achterstatus – einen Status, der später auf alle anderen VN-Organe ausgedehnt wurde.

Im selben Jahr erkannte die Generalver-sammlung in aller Form die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung, nationale Unabhängigkeit und Souveränität sowie auf Rückkehr in ihre Heimat an. Weiterhin anerkannte die Gene-ralversammlung die PLO als den Vertreter des palästinensischen Volkes, einer Hauptpartei bei jeder Friedensregelung im Mittleren Osten.

Seit 1975 haben die Resolutionen der Generalversammlung diese Anerkennung jedes Jahr von neuem bekräftigt. Darüber hinaus wurde in Resolutionen festgestellt, daß die Palästinafrage das Kernproblem des Mittelostkonflikts ist, womit anerkannt wurde, daß es ohne eine gerechte Lösung des Palästinaproblems keinen Frieden im Mittleren Osten geben kann.

Verschiedene Aspekte dieses Problems wurden auch von anderen UN-Gremien un-tersucht, die sich mit der illegalen israeli-schen Besetzung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens befassen.

Sowohl die Menschenrechtskommission als auch der von der Generalversammlung 1968 eingerichtete Sonderausschuß zur Untersu-chung israelischer Praktiken haben die isra-elischen Verletzungen der Menschenrechte der Palästinenser regelmäßig heftig kritisiert.

Die Berichte der Kommission und des Son-derausschusses verurteilten die israelischen Gebietsannexionen, die Errichtung von Siedlungen in den besetzten Gebieten, die Enteignungen und Konfiszierungen von Grundbesitz, die Verhaftungen, die Miß-handlung und die Folterung von Zivilisten, die Ausweisungen und die Verweigerung des Rückkehr-Rechts.

1975 richtete die Generalversammlung auch einen Ausschuß für die Ausübung der un-veräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes ein. Die Empfehlungen des Ausschus-ses für einen Rückzug Israels und die Wie-derherstellung der unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes wurden von der Generalversammlung stets unterstützt.

Die jeweiligen Vorsitzenden des Ausschusses haben immer betont, daß der Ausschuß zwar die Aufgabe hätte, die unausgewogenen Vor-stellungen von den Problemen der Situation im Nahen Osten zu korrigieren, seine Unter-stützung der palästinensischen Rechte jedoch in keiner Weise die Souveränität oder gesi-cherte Existenz des Staates Israel in Frage stelle, das ein Mitglied der Vereinten Nationen ist.

Somit besteht seit 1974 in den Vereinten Nationen internationale Anerkennung der Berechtigung des palästinensischen An-spruches auf Selbstbestimmung und Un-abhängigkeit der zentralen Rolle der Palästinafrage im Mittelostkonflikt und des repräsentativen Charakters der PLO.

Diese internationale Anerkennung äußert sich auch außerhalb der Vereinten Nationen in Er-klärungen von wichtigen Ländergruppierun-gen, wie z.B. der nichtgebundenen Staaten und der Organisation der afrikanischen Einheit.

In jüngster Zeit haben auch die westeuro-päischen Staaten das Selbstbestimmungs-recht des palästinensischen Volkes unter-stützt.

Israel hält jedoch weiter das Westjordanland und den Gaza-Streifen in Besitz. Es weigert sich, den Gedanken einer palästinensischen Staatsgründung, die diese Gebiete umfassen würde, aufzugreifen, obwohl sich auf der internationalen Ebene inzwischen eine über-wältigende Mehrheit für diese Lösung ausspricht.

Stattdessen hat Israel immer deutlicher erkennen lassen, daß es beabsichtigt, diese Gebiete in der einen oder anderen Form weiter unter Kontrolle zu behalten. In den vergangenen Jahren hat Israel zunehmend seinen Anspruch auf das Westjordanland[15] betont, das es mit den biblischen Namen Judäa undSamaria[16] bezeichnet.

Israel hat Palästinenser ausgewiesen oder verhaftet und ihr Land enteignet oder kon-fisziert, um dort unter Berufung auf seine Sicherheit sowohl zivile wie militärische Niederlassungen zu gründen.

Es hat die Kontrolle über lebenswichtige Wasserquellen in diesem im allgemeinen trockenen Landstrich übernommen. Israel verfolgt diese Politik trotz wiederholter Aufforderungen von seiten der Generalver-sammlung und des Sicherheitsrats, diese Aktionen einzustellen.

1979 und Anfang 1980 kritisierte der Sicher-heitsrat die israelische Siedlungspolitik als Hindernis für einen Mittelostfrieden und ernannte eine Untersuchungskommission zur Berichterstattung über diese israelischen Maßnahmen in den besetzten Gebieten.

Außerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen führte die Unterzeichnung eines Friedensvertrages zwischen Israel und Ägypten zu einem Rückzug Israels aus ägyptischem Staatsgebiet auf der Halbinsel Sinai.

Das Abkommen von Camp David vom No-vember 1978 zwischen den USA, Israel und Ägypten enthält eine Formel für palästi-nensische „Autonomie“ im Westjordanland und im Gazastreifen, wobei Israel allerdings weiterhin die eigentliche politische und militärische Kontrolle verbleiben würde.

Die Palästinenser lehnen diese Formel ent-schieden ab und berufen sich darauf, daß die Israelis ihnen ihr natürliches Recht verwei-gerten, über ihre Zukunft selbst zu ent-scheiden, und daß sie ohne Beteiligung des palästinensischen Volkes und gegen dessen Wünsche vereinbart worden sei.

Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen erklärte das genannte Abkommen für ungültig.

_________________

Abmerkungen

[1]Vgl. Fußn. 21.

[2]Das Massaker in Deir Yasin war ein Angriff auf das palästinensische Dorf Deir Yasin (auch Deir Jassin, arabisch Dair Yāsīn bzw. im palästinensischen Dialekt Dēr Yāsīn) am 9. April 1948. Mitglieder der zionistischen Untergrund- und Terrororganisationen Irgun und Lechi sowie der Spezialeinheit Palmach der Hagana griffen das etwa 600 Einwohner zählende Dorf nordwestlich von Jerusalem an und töteten dabei nach heutigen Forschungserkenntnissen 99 bis 120 Dorfbewohner, darunter zahlreiche Unbewaffnete, Frauen und Kinder.

[3]Das Dorf hatte zuvor ein Friedensabkommen mit seiner benachbarten zionistischen Siedlung Giv’at Scha’ul geschlossen und arabischen Kampfverbänden den Zugang verwehrt. Umstritten ist, wie viele der Getöteten bewaffnete Verteidiger waren und wie viele Zivilisten nach der Einnahme hingerichtet wurden.

[4]Die Nakba bezeichnet die Vertreibung und Flucht arabischer Palästinenser während des Palästinakrieges im Mandatsgebiet Palästina und dem entstehenden Staat Israel sowie die Enteignung ihres Landes, Eigentums und Besitzes, von denen rund 700.000 Menschen unmittelbar betroffen waren.

[5]Qu.: Die Teilung Palästinas und die Gründung Israels, in: Die Palästinafrage. Ein kurzer historischer Überblick. Vereinte Nationen, New York, 1980.

[6]Qu.: Official Records of the General Assembly, Third Session, Supplement No. II (A/648) Progress Report of the United Nations Mediator on Palestine, S. 14.

[7]Resolution 194 (III) vom 11. Dezember 1948.

[8]Qu.: Die Palästinafrage in den Vereinten Nationen von 1948 – 1967, in: Die Palästinafrage. Ein kurzer historischer Überblick. Vereinte Nationen, New York, 1980.

[9]Sechs-Tage-Krieg 5. – 10. Juni 1967.

[10]Im Sechs-Tage-Krieg eroberte und besetzte Israel den Gazastreifen, die zu Ägypten gehörende Sinai-Halbinsel, das von Transjordanien verwaltete Westjordanland, das ebenfalls zu Jordanien gehörende Ostjerusalem und die syrischen Golan-Höhen.

[11]Resolution 237 (1967) vom 14. Juni 1967.

[12]Diese Konvention entstand nach dem Zweiten Weltkrieg zum Schutz der Bevölkerung in militärisch besetzten Gebieten.

[13]Anmerkung zur Übersetzung: Die französische Fassung „des territoires occupes“ meint alle besetzten Gebiete, die englische Fassung „from territories occupied“ kann, aber muß nicht alle Gebiete meinen, was dazu geführt hat, daß die Auslegung des Textes bis heute umstritten ist.

[14]Unter Berufung darauf, daß die Generalversammlung ausdrücklich von der „Legitimität des Kampfes der Völker um Befreiung von kolonialer und fremder Herrschaft und fremder  Unterjochung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich des bewaffneten Kampfes“ gesprochen hat. (Resolution 3070 (XXVIII) vom 30. November 1973).

[15]arabisch aḍ-Ḍaffa al-Ġarbiyya, aḍ-Ḍiffa al-Ġarbiyya, hebräisch  haGada haMa’arawit.

[16]hebräisch Jehuda we-Schomron.

Fortsetzung folgt

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

0 Kommentare
0
Deine Gedanken interessieren mich, bitte teile diese mit!x