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Thomas Engelhardt

Das genannte Schreiben des Staatsministers Dr. Rickermann muß auch deshalb irritieren, weil an der Spitze des Bundesnachrichten-dienstes keine Staatsminister tätig waren oder in dieses Amt berufen wurden.[1]

Darüber hinaus entspricht die angegebene VS-Verschlußsache „Nur für den Dienstge-brauch“ nicht den formalen Vorschriften der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlußsachen“, die zum Zeitpunkt der (angeblichen) Abfassung des Dokuments im Jahr 1992 galten.

Auch der zusätzliche Geheimhaltungsvermerk „Strengste Vertraulichkeit“ existierte nicht und kann nicht nachgewiesen werden.

Der Leiter des Göttinger Universitätsarchivs, Dr. Holger Berwinkel, hat 2014 in einer ak-tenkundlichen Analyse dieses Dokument als „groteske Aktenfälschung“ eingestuft. Seine Analyse der inneren Merkmale sowie die sy-stematische Einordnung des angeblichen BND-Schreibens führt Dr. Berwinkel im Er-gebnis zu der Bewertung, daß es sich bei dem Schriftstück um eine „grobe Fälschung“ handeln muß, bei der der Fälscher

„mit beträchtlichem Fleiß, aber geringem Wissen ans Werk gegangen“ sei.[2]

Diese Analyse ist insofern von Bedeutung, weil aufgrund der Veröffentlichung von Gerd-Helmut Komossa[3], dem früheren Leiter des Militärischen Abwehrdienstes (MAD), dieses BND-Dokument einer größeren Öffentlichkeit bekannt wurde. In seinem Buch „Die deutsche Karte“[4] stützt sich der Autor hinsichtlich seiner dargestellten Indizienkette u. a. auch auf dieses bereits genannte Schreiben des Dr. Rickermann.

Gerd-Helmut Komossa erwähnt in seiner Veröffentlichung auch den  geheimen Staats-vertrag vom 21. Mai 1949. Demnach hätten die alliierten Siegermächte der (wohlgemerkt noch nicht existierenden Bundesrepublik) unmittelbar vor der Verabschiedung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 einen Sou-veränitätsvorbehalt bis zum Jahr 2099 u.a.

„über deutsche Zeitungs- und Rundfunk-medien“

auferlegt, vertraglich vereinbart, daß die deutschen Goldreserven weiter gepfändet bleiben und jeden künftigen Bundeskanzler vor dessen Amtseid zur Unterzeichnung einer sogenannten „Kanzlerakte“ verpflichtet.[5]

Die Annahme, daß ein solches geheimes Ab-kommen, der einem Zwangsvertrag nahe-kommt, existiert, erscheint andererseits nicht sehr weit hergeholt. Ganz im Gegenteil.

Das Problem ist, es gibt keine Beweise für einen solchen geheimen Vertrag. Lediglich Indizien belegen indirekt den 1949 abge-schlossenen Geheimvertrag[6]  und legen darüber hinaus die Existenz der Kanzlerakte nahe.

Als Bestätigung für die Existenz einer „Kanzlerakte“ werden auch verschiedene Beiträge und Mitteilungen des früheren Staatsministers im Bundeskanzleramt und engen politischen Weggefährten Willy Brandts, Egon Bahr[7] angeführt.[8]

Während aber Egon Bahr in seinen Beiträgen „Drei Briefe und ein Staatsgeheimnis“ für die Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 14. Mai 2009 [9] und „Lebenslüge der Bundesrepublik“ für die Wochenzeitung „Junge Freiheit“ vom 16. Oktober 2011[10] den Begriff „Kanzlerakte“ nicht explizit erwähnt, benutzte er ihn gemäß einer Pressemitteilung in einem Interview für das monatlich erscheinende „COMPACT Magazin“ im Jahr 2014.[11]

Inhaltlich schildert Egon Bahr in allen drei Texten bzw. Mitteilungen, daß die Botschafter der westlichen Siegermächte von Willy Brandt nach seiner Wahl zum Bundeskanzler im Jahr 1969 – wie zuvor bereits von seinen Amts-vorgängern – per Brief eine zustimmende Be-stätigung der Weitergeltung der im Genehmi-gungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 von den Militärgouverneuren genannten verbindlichen alliierten Vorbehalte verlangt hätten.

Mit seiner Unterschrift unter den von Bahr als „Kanzlerakte“ bezeichneten Brief hat Brandt also lediglich die ohnehin geltende Rechts-lage bestätigen sollen, was Brandt geärgert habe, da ihm diese als ehemaliger Regieren-der Bürgermeister natürlich bestens vertraut war (sic.).

Von einem durch die Unterschrift unter eine „Kanzlerakte“ vermeintlich zu bestätigenden „geheimen Staatsvertrag“ und bis zum Jahr 2099 festgeschriebenen alliierten Vorbe-haltsrechten, spricht Bahr in seinen Texten – in deutlichem Kontrast zu Gerd-Helmut Komossas Buch– indes an keiner Stelle!

Unstreitig ist, daß die Rechte der Kriegs-sieger, die die vier Mächte aus der bedin-gungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht und dem politischen Zusam-menbruch Deutschlands im Mai 1945 für sich in Anspruch nahmen (und auch durchsetz-ten!), für die Rechtslage des geteilten Deutschland als Ganzes bis zur deutschen Einheit 1990 entscheidend waren.[12]

Am 21. September 1949 war das Besat-zungsstatut in Kraft getreten, das die Zu-ständigkeitsverteilung zwischen der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland und den westlichen Siegermächten (Verei-nigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich und Frankreich) regelte.

Die Westalliierten  hatten  – neben vielen speziellen Befugnissen – das allgemeine Recht, die Ausübung der vollen Regierungs-gewalt ganz oder teilweise wieder zu über-nehmen, wenn sie dies für unerläßlich erachteten für die Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung in Deutschland, oder um den internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen nachzukommen.

Diese sehr weitgehenden Rechte werden als die alliierten Vorbehaltsrechte bezeichnet.

Nach zweimaliger Modifizierung (am 22. November 1949 sowie am 6. März 1951) wurde das Besatzungsstatut durch Art. 1 Abs. 1 des Deutschlandvertrags[13], der am 5. Mai 1955 zusammen mit den übrigen Pariser Verträgen in Kraft trat, aufgehoben.

Mit der Aufhebung des westalliierten Be-satzungsstatuts erlangte die Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1955 eine beschränk-te und weiterhin kontrollierte Souveränität.

Fortan mußte die BRD zwar keine Besat-zungskosten mehr tragen, jedoch behielten die westlichen Siegermächte  gemäß Art. 2, Satz 1 des Deutschlandvertrags die

„bisher von ihnen ausgeübten oder inne gehabten  Rechte und Verantwortlich-keiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung“.

Gleiches galt gemäß Art. 2, Satz 2 in Ver-bindung mit Art. 4 und Art. 5 des Deutsch-landvertrags – bis zur Erfüllung näher bezeichneter Bedingungen – für die von den westlichen Siegermächten

„beibehaltenen Rechte und Verant-wortlichkeiten in Bezug auf die Statio-nierung von Streitkräften in Deutschland und den Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte“.

Mit dem Inkrafttreten des Deutschland-vertrages im Jahr 1955 wurde zwar das von den drei Westmächten erlassene Besatzungs-statut vom 21. September 1949 aufgehoben [14] und der Bundesrepublik laut Artikel I Absatz 2

„die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angele-genheiten“

eingeräumt.[15] Allerdings blieben die in Artikel II des Deutschlandvertrages ebenfalls enthaltenen Vorbehaltsrechte der drei Westmächte

in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiederver-einigung Deutschlands und einer frie-densvertraglichen Regelung[16]

bis zum Inkrafttreten des

„Vertrages  über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“

vom 12. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) bestehen.[17]

Im Gesamtzusammenhang zu berück-sichtigen ist, daß sich 1990 die BRD nach dem Anschluß Mitteldeutschlands zu den fortbestehenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den alliierten Mächten bekennen mußte. Diese wurden im Annex zum Zwei-plus-Vier-Vertrag in Form einer Durchfüh-rungsbestimmung noch einmal codifiziert und vertraglich festgeschrieben.[18]

Diese Verpflichtungen deutscherseits wurden nach 1955 bereits bei verschiedenen politi-schen Anlässen wiederholt bekräftigt.[19]

So haben beispielsweise die Bundesregierung und die Regierungen der drei westlichen Siegermächte anläßlich des Abschlusses des Moskauer Vertrages im August 1970[20] in einem Notenwechsel festgehalten, daß der Vertrag die Rechte der vier Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes und auf Berlin nicht berühre, da eine friedensvertragliche Regelung noch ausstehe.[21]

Entsprechend wurde auch beim Abschluß des Warschauer Vertrages verfahren.[22] Einen vergleichbaren völkerrechtlichen Vorbehalt machten die vier Mächte zudem in einem Notenwechsel bei Abschluß des Grundlagen-vertrages zwischen der BRD und der DDR im Jahre 1972 und in einer Erklärung zum Beitritt beider deutscher Staaten zu den Vereinten Nationen 1973 geltend.[23]

Deutlich gemacht werden sollte, daß die eigentliche Problematik die bis zum gegen-wärtigen Zeitpunkt offene deutsche Frage ist.[24] Die vorgeblich 1990 bzw. 1991 wieder-erlangte Souveränität[25] Groß-West-deutschlands ist ganz offensichtlich nicht gegeben. Belege für diese These liegen zur Genüge vor.[26]

Dieser Einschätzung einer nach wie vor nicht gegebenen vollen und uneingeschränkten Souveränität folgend ergibt sich die notwen-dige Formulierung, daß diese Bundesrepublik Deutschland kein Staat wie jeder andere sei. Entsprechend eingeordnet werden müssen auch der bislang nicht bestätigte Staatsver-trag vom 21. Mai 1949 sowie die Kanzlerakte.

Aufschlußreich aber ist die Tatsache, daß ein bundesdeutscher Spitzenbeamter wie Gerd-Helmut Komossa sich dieses kontrovers diskutierten Themas annahm und in den Gesamtzusammenhang stellte.

Entscheidend ist aber letztlich nicht, ob diese offensichtlich als geheim und hoch brisant eingestuften Dokumente existieren oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kriegssieger vom Mai 1945 keine Skrupel hatten, Deutschland und die Deutschen botmäßig und an der Kandare zu halten.

Unter dieser Maßgabe könnte sich die Kanzlerakte und der in Zweifel gezogene Staatsvertrag aus dem Jahr 1949 eines Tages als „False flag“-Aktion eines der westlichen Geheimdienste erweisen, geeignet, die Deutschen jahrzehntelang an der Nase herumzuführen und auf eine in die Irre führende falsche Spur zu weisen.

Denn allein entscheidend sind die Wirkungen einer jahrzehntelang von den ehemaligen Kriegssiegern betriebenen Politik, deren Kern die nachhaltige und immerwährende Schwä-chung des einst mächtigen Deutschland war, um einen Wiederaufstieg und eine Renaissan-ce der kontinentalen Mitte Europas zu verhindern.

Im Kern bedeutet das nichts anderes, als die Ergebnisse des II. Weltkrieges auf immer zu zementieren.

________________

Quellen und Literatur

Egon Bahr: Drei Briefe und ein Staatsgeheimnis. In: Die Zeit, Nr. 21, 2009 (14.05.2009) [aus der Serie: Mein Deutschland, Teil 9, 14. Mai 2009].

Ders.: Lebenslüge der Bundesrepublik. In: Junge Freiheit, Nr. 42 (2011), 16.10. 2011. https://jungefreiheit.de/wissen/geschichte/2011/lebensluege-der-bundesrepublik/

Gerd-Helmut Komossa: Die deutsche Karte. Das verdeckte Spiel der geheimen Dienste. Ein Amtschef des MAD berichtet. Graz, ARES-Verlag, 2007.

Zur vermeintlichen Existenz eines „geheimen Staatsvertrages“ vom 21. Mai 1949 und einer „Kanzlerakte“ (hrsg. vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages), Berlin 2022. (Fachbereich WD 1, Geschichte, Zeitgeschichte und Politik) [WD 1 – 3000 – 021/22 (07.07.2022)].

Anmerkungen

[1]Vgl. die Ausführungen in Fußn. 24.

[2]Holger Berwinkel: Die „Kanzlerakte“. Eine offensichtliche Aktenfälschung (14. April 2014), abrufbar unter https://aktenkunde.hypotheses.org/163;  (Ebd. findet sich auch ein Abdruck des Schreibens von Dr. Rickermann).

[3]Gerd-Helmut Komossa, * 11.11.1924 Allenstein, Ostpreußen, † 26.04.2018 Bonn,  Offizier der Deutschen Wehr-macht, bis Mai 1945 Abteilungsadjutant der II. Abteilung des Artillerieregiments 23 in Westpreußen, Generalmajor der Bundeswehr, 1977 – 1980 Leiter d. Amtes für Sicherheit der Bundeswehr (Amtschef ASBw). Leiter des MAD (Militärischer Abschirmdienst)

[4]Gerd-Helmut Komossa: Die deutsche Karte. Das verdeckte Spiel der geheimen Dienste. Ein Amtschef des MAD berichtet. Graz, ARES-Verlag, 2007.

[5]Ebd., S. 21 ff.

[6]Sein Titel „Staatsvertrag“ kann ggf. als Vorgriff auf die geplante und unmittelbare bevorstehende Staatsgründung der BRD gewertet werden.

[7]Egon Bahr, jüdischer Abstammung, * 18.03.1922 Treffurt (Thüringen), † 19.08. 2015 Berlin, aufgewachsen in Torgau/Elbe u. Berlin., SPD-Politiker. Vgl. Fußn. 2.

[8]Egon Bahr 1922-2015, Lebendiges Museum Online (LEMO), abrufbar unter https://www.hdg.de/lemo/biografie/egon-bahr.html;

[9]DIE ZEIT, 14.05.2009, Nr. 21  (aus der Serie:  Mein Deutschland, Teil 9), 14. Mai 2009.

[10]Junge Freiheit, Nr. 42 (2011), 16.10.2011. https://jungefreiheit.de/wissen/geschichte/2011/lebensluege-der-bundesrepublik/

[11]Pressemitteilung COMPACT Magazin, v. 24.03.2014 (siehe auch COMPACT Magazin Nr. 4, 2014, 27.03.2014). https://www.openpr.de/news/785132/Egon-Bahr-Brandt-musste-die-Kanzlerakte-unterschreiben.html

[12]Vgl. Eckart Klein: Artikel „Deutschlands Rechtslage“. In: Werner Weidenfeld, Karl-Rudolf Korte (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Einheit, Bonn 1992 (2., durchgesehene Auflage), S. 236 – 244, hier: S. 238.

[13]Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) v. 26. Mai 1952 (veröffentl. in: Bundesgesetzblatt 1955 II, S. 305).

[14]Ausschließlich für Berlin galten die alliierten Besatzungsrechte fort, die in der »Erklärung über Berlin« vom 5. Mai 1955 niedergelegt wurden. (Artikel „Besatzungsstatut“. In: Klaus Schubert, Martina Klein: Das Politiklexikon. Begriffe, Fakten, Zusammenhänge (7., aktualisierte und erweiterte Auflage). Bonn: Dietz, 2020.

[15]Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung), Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 8 vom 31. März 1955, S. 306.

[16]Ebd.

[17]Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 trat am 15. März 1991 in Kraft (nicht wie oft angenommen am 3. Oktober 1990). Vgl. zu den Etappen der schrittweisen Wiederherstellung der (angeblichen) vollen Souveränität Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg:  Fortbestehende rechtliche Verpflichtungen Deutschlands gegenüber den vier Siegermächten (hrsg. vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages, Fachbereich WD2, Auswärtiges, Völkerrecht). Berlin: Deutscher Bundestag, 2016 [WD 2 – 3000 – 006/16].

[18]Dieses Verfahren ist im Staats- und Völkerrecht und ebenso im Vertragsrecht gang und gäbe. Im Anhang (Annex) zu bilateral oder multilateral abgeschlossenen Verträgen wird die Art und Weise beschrieben, mit der der Vertrags-inhalt mit Leben erfüllt werden soll. Bedeutsam sind insbesondere auch die verschiedenen sprachlichen Ausfertigungen, durch die es zu unterschiedlichen Interpretationen kommen könnte. In den Duchführungs-bestimmungen werden die Einzelaspekte eines Vertrages deshalb oft noch einmal spezifiziert.

[19]Mit der Aufhebung des westalliierten Besatzungsstatuts wurde die Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1955 unter der Zugrundelegung von Auflagen eingeschränkt souverän (teilsouverän).

[20]Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

[21]Gesetz zu dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 27, 24. Mai 1972, S. 353ff. (Ebd. ist auch der Wortlaut des Notenwechsels wiedergegeben, S. 356-360).

[22]Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen (Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 27, 24. Mai 1972, S. 361 ff. (/Wortlaut des Notenwechsels ebd. S. 364 – 368).

[23]Eckart Klein, a. a. O., S. 238.

[24]Unter der sog. deutschen Frage werden unterschiedliche politische Probleme zusammengefaßt. Im 20. Jh. wurde mit der (ungelösten) deutschen Frage die ausstehende Vereinigung aller Deutschen in einem einheitlichen deutschen Nationalstaat verstanden (unter Einschluß Österreichs und der Grenzlanddeutschen in Böhmen, Polen, im Elsaß und in Lothringen). Im weitesten Sinn wurde mit der deutschen Frage die Problematik der territorialen und verfassungs- mäßige Ordnung eines einheitlichen deutschen Staates verstanden.

[25]Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (Regelungs- und Einigungsvertrag), abgeschlossen am 12. September 1990 in Moskau, trat nach den Ratifizierungen erst am 15. März 1991 in Kraft.

[26]„Es wäre langsam an der Zeit, dass einmal grundsätzlich geklärt wird: Welche Relikte aus der Besatzungszeit gelten immer noch? Die deutsche Souveränität ist ja 1955 erklärt worden, aber sie war gleich Null (…), und das, was dann 1990 draufgesetzt worden ist, hat das auch noch nicht grundsätzlich verändert.“ (Interview mit Egon BAHR, WDR-Monitor, 7.11.2013)
„Wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen“. (Wolfgang Schäuble, Rede auf dem European Banking Congress, Frankfurt/Main, 18.11.2011). „Diejenigen, die entscheiden, sind nicht gewählt, und diejenigen, die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden.“ (Horst Seehofer in der TV- Sendung „Pelzig unterhält sich“, BR3, 20.05.2010). „Die alte Bundesrepublik war ein Protektorat Amerikas. Auch nachdem Deutschland 1990 nach eigener Definition den Zustand voller Souveränität erreicht hatte, bewahrte es seine Loyalität gegenüber der Schutzmacht ohne Abstriche.“ (Der Spiegel, Nr. 8/1997)
„1955 wurden die Pariser Verträge geschlossen. Damals wurde das Besatzungsstatut für Deutschland aufgehoben. Konrad Adenauer wollte seiner Bevölkerung zeigen, daß er in der Lage ist, diesen Status zu überwinden. Andererseits wollten die USA aber kaum auf ihre Rechte verzichten. Deshalb wurden Geheimverträge geschlossen, die den USA weitgehend ihre Rechte zubilligten, die sie bis 1955 hatten. Diese Geheimverträge wurden auch bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen nicht aufgehoben. ( …) Es wäre schön, wenn es einen Friedensvertrag gäbe, aber ich glaube nicht mehr daran, daß er entstehen wird.“ (Gregor Gysi, Bundestag, Plenarsitzung, 4.09.2013).

Fortsetzung folgt

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