„Grundgesetz“ und Staatsgründung der „BRD“
Donnerstag, 12. März 2026 von Adelinde
Thomas Engelhardt
erinnert hier an das sog. „Grundgesetz“ und die Staatsgründung der „BRD“:
„Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in einer Sitzung des Parlamentarischen Rates feierlich verkündet.“
Dieser Satz, einer Netzseite des Bundesar-chivs[1] entnommen, stimmt schon einmal nicht.
Denn in der Präambel des sog. Grundgeset-zes steht geschrieben:
„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“,
nicht etwa
„Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“.
Ein kleiner aber feiner Unterschied! Trau schau wem.
Im weiteren Text heißt es:
„Der Entwurf des Grundgesetzes war zuvor am 8. Mai 1949 vom Plenum des Parla-mentarischen Rates angenommen und am 12. Mai 1949 von den Militär-gouverneuren der britischen, französi-schen und amerikanischen Besatzungs-zonen genehmigt worden. Der Parlamentarische Rat hatte von September 1948 bis Mai 1949 getagt und die verfassungsrechtliche Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen.“
„Mit der Unterzeichnung des Grundge-setzes in Bonn wurde am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik Deutschland ge-gründet. Nach Artikel 20 versteht sie sich als demokratischer und sozialer Bundesstaat, in dem alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Recht und Gesetz gebunden. Seit der Wiedervereinigung gilt das Grundgesetz für das gesamtdeutsche Bundesgebiet.“
Den Inhalt dieser Sätze muß man mehrmals lesen.
Einen sog. Parlamentarischen Rat hat es niemals gegeben. Diese Versammlung von Claqueuren und Quislingen war kein „Rat“, schon gar kein gewählter Rat.
In den sog. Parlamentarischen Rat entsandten die auf Geheiß der westli-chen Kriegssieger gebildeten Länderparlamente der drei west-lichen Besatzungszonen ihre Vertreter.
Diese aus den Länderparlamenten kommen-den Personen wurden im Auftrag der Besat-zungsmächte entsandt und waren vorher genau ausgesucht und bestimmt worden. Ein Parteienproporz wurde eingehalten, um dem Ganzen einen demokratischen Anstrich zu geben. Aber: Mehr Schein als Sein.
Suggeriert wird, daß dieser sog. Parlamen-tarische Rat den Charakter einer verfassungs-gebenden Versammlung besessen hätte. Da die Mitglieder dieses „Parlamen-tarischen Rates“ aber weder gewählt worden waren noch die Deutschen die Möglichkeit hatten, in freier Selbstbestimmung eine solche verfassungsgebende Versammlung einzuberufen oder überhaupt eine deutsche Verfassung zu verabschieden, stellt dieses sog. Grundgesetz ein Instrument der Herrschaftsausübung der westlichen Siegermächte dar.
Der eigentliche Charakter dieses Grundge-setzes wird – wie eingangs beschrieben – bereits in der Präambel deutlich. Die West-alliierten übertrugen 1949 die Verwaltung der von ihnen geschaffenen Verwaltungsgebilde ausgesuchten Vertretern des besiegten deutschen Volkes.
Um dem Ganzen den Schein eines legalen Projektes zu geben, wurden die 1945 neu gegründeten Länder 1949 in einem föderalen Gebilde mit der Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen.
Jedoch stellte bereits die Gründung dieser sog. Länder einen eklatanten Verstoß gegen die Haager Landkriegsordung[2] dar, die den kriegführenden Staaten auferlegte, in be-setzten Territorien keine Änderungen der administrativen Strukturen sowie der Ver-waltung vorzunehmen.[3]
Die Haager Landkriegsordnung verbietet insbesondere auch interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen.
Die Konstituierung des Parlamentarischen Rates war demzufolge bereits ein doppelter Unrechtsakt.
Das liest sich dann heute jedoch so:
„Der Parlamentarische Rat war eine von elf deutschen Länderparlamenten der drei Westzonen gewählte Versammlung, die von September 1948 bis Mai/Juni 1949 in Bonn tagte.“
Nein, dieser „Rat“ wurde eben nicht gewählt, sondern seine Zusammensetzung bestimmt.
„Die Länderchefs der drei westlichen Be-satzungszonen (ohne Berlin und das Saarland) trafen am 26. Juli 1948 auf der Grundlage einer entsprechenden Ver-ständigung mit den drei Militärgou-verneuren vom selben Tage eine Ver-einbarung der Ministerpräsidenten über den Parlamentarischen Rat.
Darin verpflichteten sie sich gegenüber den alliierten Mächten, den Parlamenten ihrer Länder den Entwurf eines Gesetzes für die Wahl von Abgeordneten zu dem Parlamentarischen Rat vorzulegen und die Namen der gewählten Abgeordneten dem von ihnen am 15. Juli 1948 errich-teten gemeinsamen Büro spätestens bis zum 16. August 1948 mitzuteilen.“
Die fünfundsechzig stimmberechtigten Mitglieder wurden nicht in allgemeiner direkter Wahl gewählt, sondern von den einzelnen Landesparlamenten bestimmt.
Der Schein wurde jedoch gewahrt: Aufbau und Struktur dieses Parlamentarischen Rates wurden einer demokratischen Legislative entsprechend angepaßt. So existierte ein Präsidium, es gab Fraktionen und auch Aus-schüsse. Theaterspiel. Großes politisches Theater freilich.
Nach einer Phase von formalen Tagungen und Aussprachen ab September 1948 erfolgte am 8. Mai 1949 die Annahme des (ebenfalls von den alliierten Kriegssiegermächten diktierten) Textes des sog. Grundgesetzes.
Korrekterweise sei jedoch festgestellt, daß dieser Urtext bis heute 36 Änderungen und Nachbesserungen erfuhr. Mit 53 zu 12 Stimmen wurde 1949 das Grundgesetz angenommen.
Gegen das Grundgesetz stimmten jeweils die beiden Abgeordneten der KPD, der Zentrums-Partei, der Deutschen Partei sowie sechs der acht CSU-Abgeordneten.
Vier Tage später, am 12. Mai 1949 gaben die drei westlichen Militärgouverneure ihr Einver-ständnis, wobei es sich jedoch nur um einen formalen Akt handelte (der Auftraggeber be-stätigte seinen Auftrag), d. h. die drei west-lichen Militärgouverneure genehmigten das Grundgesetz, vorbehaltlich der Bestimmun-gen des Besatzungsstatuts (am gleichen Tag beendete die Sowjetunion die Berlin-Blockade).
Die Einzelländer stimmten vom 18.–21. Mai 1949 dem Entwurf des Grundgesetzes zu. Jedoch stimmte der Bayerische Landtag mehrheitlich gegen das Grundgesetz, das ihm zu wenig föderalistisch erschien, allerdings mit der Maßgabe, das Grundgesetz anzuer-kennen, wenn zwei Drittel der Bundesländer es ratifizieren würden, was der Fall war.
Ein Verfassungsreferendum des westdeut-schen Teils des deutschen Volkes war von Beginn an nicht vorgesehen. Soviel also zur demokratischen Legitimation dieses den Deutschen oktroyierten sog. Grundgesetzes, das wohl 99 von 100 Bundesdeutschen für eine Verfassung, für ihre Verfassung halten!
Das Grundgesetz ist keine Verfassung, besitzt allerdings den Charakter einer solchen und erfüllt auch die Funktion einer Verfassung.
Am 10. Mai hatte der Parlamentarische Rat noch die Frage des „vorläufigen Sitzes“ von Parlament und Regierung erörtert. Die Ver-sammlung entschied mit 33 zu 29 Stimmen zu Gunsten von Bonn gegen Frankfurt am Main.
Weitere, vorher bereits ausgeschiedene Bewerber waren die Stadt Kassel sowie Stuttgart. Einige Jahre später bestätigten einige Abgeordnete, im Sinne der Abstim-mung beeinflußt worden zu sein. Ob in diesem Zusammenhang auch Bestechungs-gelder geflossen waren, konnte der hierzu eingesetzte Untersuchungsausschuß des Bundestages nicht klären.
Verkündet wurde das sog. Grundgesetz in der letzten Sitzung des Parlamentarischen Rates am 23. Mai 1949 und im Bundesgesetzblatt vom selben Tag veröffentlicht.
Dieser Tag, der 23. Mai 1949, gilt deshalb heute als Staatsgründungstag des neuen Gebildes, das aber bis 1955 noch nicht einmal ein-geschränkt souverän war. Nach wie vor übten die Alliierten die oberste Regierungsgewalt aus.
Wiederum falsch ist aber die Darstellung, daß an diesem 23. Mai 1945 das neue Staatsge-bilde entstanden wäre. Zwar existierte nun ein Dokument, das zwar keine Verfassung war, jedoch den Charakter einer solchen Verfassung besaß. Aber der auszurufende Staat existierte noch gar nicht. Alle taten aber so, als ob es so wäre (und man folgt dieser Maskerade bis heute).
Um es deutlich zu machen, muß das Staatsrecht betrachtet werden.
Was ist ein Staat und was zeichnet ihn aus? Drei wesentliche Elemente, eigentlich sogar fünf.
Die Legislative, die Judikative, die Exekutive und, dies aber vor allem, ein Staatsvolk sowie die uneingeschränkte Souveränität.
Wer aber sollte dieses Staatsvolk sein? Die Deutschen, die Westdeutschen, die Bewohner der einzelnen Länder?
Das Dilemma wurde bereits in dem zu wählenden Namen des aus der Taufe zu hebenden Staates deutlich:
„Ich würde bitten, in die Diskussion hereinzunehmen, dass wir uns heute einfach Bundesrepublik Deutschland nennen… Mit dem Wort Deutschland geben wir dem Ganzen ein gewisses Pathos…“
[Theodor Heuss: späterer Bundespräsident, in den Beratungen des Parlamentarischen Rates, 1948]
1949 wurde durch den Parlamentarischen Rat die amtliche Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland“ eingeführt. Diese sollte zum einen in Abgrenzung zur SBZ/DDR den Al-lein-Vertretungsanspruch des westdeutschen Staates, zum andern dessen bundesstaat-lichen Charakter zum Ausdruck bringen.
Zeitweise wurden jedoch auch andere Staatsbezeichnungen erwogen (Bund Deutscher Länder, Deutsche Bundesrepublik, Deutsche Föderation). Die Staatsbezeichnung stand fest, die Bundes-hauptstadt Bonn ebenso. Der neue Staat aber existierte noch immer nicht.
Der 23. Mai 1949 wird heute allgemein als der Gründungstag der Bundesrepublik angesehen. Obwohl an diesem Tag die Gründung des neuen Staates nicht erfolgte, gar nicht erfolgen konnte.
Denn die Organe dieses neuen Staatsge-bildes, der sog. Bundestag und der Bundesrat existierten noch gar nicht (sic.).
Der Aufbau der sog. Bundesorgane begann erst am 14. August 1949 mit der ersten Wahl zum 1. Deutschen Bundestag.[4]
Die konstituierenden Sitzungen von Bundes-tag und Bundesrat fanden am 7. September 1949 in Bonn statt (entsprechend Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz).
Der eigentliche (und tatsächliche) Staats-gründungstag ist demzufolge der 7. Sept. 1949 und nicht der 23. Mai 1949.
Aufgezeigt werden sollte, daß dieser Staat „BRD“ allen anderslautenden Verlautbarungen und Interpretationen zufolge weder demo-kratisch legitimiert ist noch seine Gründung und Konstituierung allgemeinen Rechtsauf-fassungen entsprechend erfolgte.
(1) Eine verfassungsgebende Versammlung wurde nicht einberufen.
Die (West-)Deutschen hatten keine Möglichkeit, Mitglieder einer verfas-sungsgebenden Versammlung in geheimer, unabhängiger und freier Wahl zu wählen.
(2) Ein Verfassungsreferendum des west-deutschen Teils des deutschen Volkes war von Beginn an nicht vorgesehen.
Dennoch gilt: Auch wenn die Gründung dieses Staatsgebildes BRD auf Unrecht, Willkür und Gewalt fußt, ist die Existenz dieses Staates aufgrund der normativen Kraft des Faktischen anzuerkennen und letztlich Realität.
Ein Beharren auf die vermeintliche Existenz des nicht handlungsfähigen Deutschen Reiches lähmt eher als daß es bei der Aus-einandersetzung mit den politisch maßgeb-lichen Kräften Großwestdeutschlands nutzen könnte.
Staatsrechtlich betrachtet kann die „BRD“ als Selbstverwaltungsgebilde der Deutschen (genauer: der Bundesdeutschen) unter Auf-sicht insbesondere der Vereinigten Staaten bezeichnet werden, jedoch ausgestattet mit einer ungenau definierten jedoch einge-schränkten Souveränität.
Im historischen Vergleich kann dieses 1949 als westdeutscher Teilstaat unter alliierter Kontrolle neu gegründete Selbstverwal-tungsgebilde mit der von Napoleon Bonaparte geschaffenen Rheinländischen Föderation (Rheinbund) gleichgesetzt werden.
Dieser in der damaligen Zeit auch als „Drittes Deutschland“ bezeichnete Bundesstaat (bzw. Staatenbund) hatte keinen anderen Zweck als die Herrschaftssicherung und Herrschafts-ausübung durch Frankreich. Also die Kon-trolle Deutschlands durch eine fremde Macht. Dem dienten auch die Gründungen der fran-zösischen Modellstaaten Großherzogtum Berg, Königreich Westphalen und des Großherzogtums Frankfurt.
Die 1949 geschaffene „BRD“ kann deshalb auch durchaus als moderner Modellstaat des 20. Jh. interpretiert werden. Dieses föderale Gebilde wie auch seine Einzelländer stellen eine Zäsur in der deutschen Geschichte dar, es sind administrative Territorialgebilde, die der Sicherung des durch die Kriegsniederlage vom 8./9. Mai 1945 entstandenen Status quo dienen.
Die hoheitlichen Sonderrechte US-Amerikas, die Tätigkeit ausländischer Geheim- und Nachrichtendienste (aller 17 US-Nachrichten-dienste sowie des israelischen Mossad) hierzulande, die bis heute eingeschränkte Souveränität der BRD (zuletzt abgesichert durch den Annex zum sog. 2 plus 4-Vertrag, eigtl. Vertrag über die abschließende Rege-lung in Bezug auf Deutschland) sind ein-deutige Indizien für diese These, die jedoch von der politischen Klasse Bundesdeutschlands in Abrede gestellt werden.
Keines der deutschen Bundesländer weist einen Bezug zur eigenen Territorialgeschichte auf.
Grenzen wurden willkürlich gezogen und Teile der alten, ehemaligen deutschen Länder ausgegliedert, umgegliedert, neu eingeglie-dert bzw. von Drittstaaten (Polen, Litauen, Rußland, Tschechei) annektiert.
Insbesondere die Bindestrich-Länder Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz weisen keinerlei historische Kontinuität und Tradition auf. Ebenso wenig aber auch Niedersachsen oder etwa Hessen (Nassau beispielsweise ist völlig aus dem neudeutschen Bewußtsein der Bundesdeutschen verschwunden!).
Hier wurden, den Interessen der jeweiligen Siegermacht entsprechend, willkürlich Gebiete bzw. Gebietsteile zusammenge-schlossen, ohne Rücksicht auf historische Grenzen, auf historisch Gewachsenes. Und die Deutschen haben ihre Lektion gelernt und diesen brutalen Akt der Umbildung unseres Landes kritiklos angenommen. Mehr noch, die Bundesländer in ihren heutigen Grenzen werden nicht mehr infrage gestellt.
Ein Bundesland Bremen etwa konnte nur entstehen, weil die US-Amerikaner einen von den Briten unabhängigen Hafen für sich beanspruchten. Bremen und Bremerhaven wurden deshalb Teil der US-amerikanischen Besatzungszone (und sind es bis heute; Bremerhaven ist bis heute US-Hafen und fungiert als Verschiebepunkt für Nachschub und Rüstungsgüter beispielsweise im Ukraine-Krieg).
Carlo Schmid[5] prägte 1949 folgendes Wort:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“.
In seiner Rede am 18.09.1948 in der Zweiten Sitzung sog. Parlamentarischen Rats in Bonn wörtlich (im Abschnitt „Was heißt eigentlich: Grundgesetz?“) :
„Was aber das Gebilde von echter demo-kratisch legitimierter Staatlichkeit un-terscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus.“
Eine andere (jedoch irrig erscheinende und inzwischen überholte) Interpretation:
„Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger’ des Deut-schen Reiches, sondern als Staat iden-tisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich’, – in bezug auf seine räumliche Ausdeh-nung allerdings ‚teilidentisch’, …“[6]
(Qu.: Bundesverfassungsgericht: Grundlagenvertrag. BVerfGE 36, 1. Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973, Az. 2 BvF 1/73).
Hierzu ist festzustellen, daß genau das Gegenteil der Fall ist! Die „BRD“ ist nicht nur nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern mit diesem insbesondere auch nicht identisch.
Diese sog. Bundesrepublik ist noch nicht einmal Deutschland, obwohl das Staats-gebilde den Namen Deutschland in seiner Staatsbezeichung trägt.
Es ist ein historisches Paradoxon ersten Ranges, daß ausgerechnet ein von fremden Staaten gegründetes staatliches Gebilde, das der Beherrschung und Unterdrückung der besiegten Deutschen dienen sollte (und bis heute dient) als erster Staat der deutschen Geschichte Deutschland heißt.[7]
Denn die Wahrheit ist, daß sich diese BRD in einem nicht erklärten Krieg gegen das nicht handlungsfähige Deutsche Reich befindet. Dem entspricht auch die Feststellung von Helmuth Quaritsch[8], der gemäß ‚die Bun-desrepublik […] sich seit ihrer Gründung im ideologischen Kriegszustand mit dem Dritten Reich [befände]. Darum würden alle damali-gen Werte zu Unwerten erklärt und ihr Gegenteil zum Wert‘.[9]
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Anmerkungen
[1]Qu.: Verkündung des Grundgesetzes. https://www.bundesarchiv.de
[2]https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/satzger/materialien/haag1907d.pdf
[3]Sich ergebend aus dem Art. 43 der Haager Landkriegsordnung; in den Artikeln 42 bis 56 sind Regelungen zum Verhalten einer Besatzungsmacht auf besetztem feindlichen Gebiet festgelegt. Ein Besatzer ist unter anderem verpflichtet, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (Artikel 43).
[4] Die Bundestagswahl 1949 fand am 14. August 1949 statt. Sie war die erste Bundestagswahl überhaupt und – nach den Wahlen zu den Landtagen und den Kommunalwahlen in den Jahren seit 1946 – die erste komplett freie Wahl auf deutschem Boden seit der Reichstagswahl vom 6. November 1932.
[5] Carlo Schmid, eigentlich Karl Johann Martin Heinrich Schmid. * 03.12.1896 in Perpignan ( Pyrénées-Orientales), Frankreich, † 11.12.1979 in Bad Honnef (Nordrhein-Westfalen), Deutschland.
[6] Qu.: Bundesverfassungsgericht: Grundlagenvertrag. BVerfGE 36, 1. Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973, Az. 2 BvF 1/73).
[7] Anzumerken ist hier, dass das Deutsche Reich seit 1943 offiziell Großdeutsches Reich hieß und umgangssprachlich als Großdeutschland bezeichnet wurde. Eine Bezeichnung, die sich jedich bis 1945 nicht vollumfänglich durchsetzte.
[8] Helmut Quaritsch, Rechtswissenschaftler und Ministerialdirektor, * 20.04.1930 Hamburg, † 19.08.2011 Speyer.
[9] Qu.: Helmut Quaritsch : Positionen und Begriffe Carl Schmitts, 3. Aufl., Duncker & Humblot, Berlin 1995.
Danke für diese umfangreiche, jedoch deprimierende Aufklärung. Es fehlt noch der Hinweis, daß Deutschland bis heute keinen Friedensvertrag hat und somit in Abhängigkeit steht.
Mit Grüßen, Barbara Berger