Richterbund-Vorsitzender Jens Gnisa: „Die Justiz ist im Würgegriff der Politik“

Wegen „Volksverhetzung“ nach §130 StGb kannst du heute sehr schnell zu hohen Geldstrafen bzw. Ge-fängnis verurteilt werden. Wikipedia:

Im Jahr 2021 wurden in Deutschland im Rahmen der Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität (PMK)“

4.814 Volksverhetzungen registriert, davon die Mehrzahl (3.812) aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität – rechts.

Denn wie es sich für ein richtiges Regime gehört, sind unter ihm Aufklärung, Selbstdenken, Kritik an den Herrschenden (Majestätsbeleidigung) nicht erwünscht.

Auch wenn wir Deutschen uns das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ nicht selbst gegeben, sondern von den alliierten Siegern erhalten haben, so ist darin doch immerhin der Artikel 5 zu finden, der besagt:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugäng-lichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre ent-bindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Während des Merkel-Regimes verlor das Grund-gesetz zunehmend an Bedeutung. Heute können Menschen auf Demonstrationen für die Achtung des Grundgesetzes dessen gedruckten Text von der Polizei aus der Hand geschlagen bekommen!

So deutlich vor Augen geführt hätte man das wahre Gesicht des Regimes noch nicht einmal erwartet!

Aber immerhin wurde durch die Zurückdämmung des Grundgesetzes zur Gewichtung und Wirksamkeit des §130 StGb beigesteuert. Zu diesem – heute sogar noch erweiterten Paragraphen – befindet die UN-Menschenrechtskonvention in Absatz 49, CCPR/CGC/34:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Re-spektierung der Meinungs- und Meinungs-äußerungsfreiheit auferlegt.

Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“

Ohne diese Freiheit wäre es auch der Ge-schichtswissenschaft nicht möglich, öffentlich ihre Forschungsergebnisse zu diskutieren. Denn zu einer Wissenschaft, die sich der Wahrheit verpflichtet fühlt, gehört, daß sie Zweifel zuläßt und sich immer wieder den neuen Erkenntnissen gemäß neu aus-richtet – „revidiert“.

Weil aber nach Wunsch des Siegerregimes und seiner Marionetten die Siegergeschichte festgefügt bleiben soll, sind die „Revisionisten“ unter den Historikern der freien Volksverhetzung preisgegeben. „Revisio-nist“ ist zum regelrechten Schimpfwort verkommen.

Nun hat im März 2023 die politisch wegen Ge-schichtsrevision und damit als strafbar nach § 130 StGb angesehene, angeklagte und mit Gefängnis bestrafte

 

Ursula Haverbeck 2017 (Bild: Getty Images)

Ursula Haverbeck

gemeinsam mit zahlreichen weiteren politisch Ver-folgten nachfolgenden

Aufruf zur Abschaffung des Paragraphen 130 StGB

herausgegeben:

Der § 130 StGB – in der gegenwärtigen Fassung – ist das Ende der Demokratie.

Die Justiz ist im Würgegriff der Politik“

Warum will die deutsche Justiz hochbetagte Menschen wegen sogenannter Äußerungsde-likte in Wort und Schrift immer wieder ins Gefängnis bringen? Im Mittelpunkt derartiger Verurteilungen steht der umstrittene Para-graph 130 des Strafgesetzbuches.

Seine Verschärfungen nach dem Mauerfall führten bereits zu langen kritischen Debatten in der Justiz. Dennoch ist er im November 2022 erneut erweitert worden, womit die bisherige Strafbarkeit der Volksverhetzung aus politischen Gründen noch einmal verschärft wurde.

Der § 130 StGB steht im Gegensatz zum Art. 5 Grundgesetz und ist eine schwere Belastung der Richter, unter der sie auch leiden. Hinzu kommt, daß der § 130 StGB mit dem Art. 19 Grundgesetz nicht im Einklang steht und deshalb möglicherweise keine Rechtskraft hat.* Dennoch gibt es immer mehr Ver-urteilungen aufgrund dieses Paragraphen.

Die Justiz ist im Würgegriff der Politik“ – zu diesem Ergebnis kommt der Vorsitzende des Richterbundes bereits im Jahre 2002. „Das Ende der Gerechtigkeit“ – so der Buchtitel des nachfolgenden Richterbund-Vorsitzenden Jens Gnisa. Das war wie ein Hilferuf. Wie ist es möglich, daß Politiker, Richter und Medien diesen Hilferuf ignorieren?

Erinnern wir uns noch einmal an den ame-rikanischen Völkerrechtler und Historiker Prof. Dr. Alfred Zayas, ehemaliger hoher Beamter beim Hochkommissar für Menschenrechte in Genf, der zur Praxis des § 130 StGB in Deutschland schrieb:

„Es ist die Sache der deutschen Gerichte zu befinden, daß die bisherige Verwen-dung des Paragraphen 130 (StGB) eine klare Verletzung völkerrechtlicher Normen bedeutet, und daß alle Verurteilungen aufgehoben werden müssen.“

Und die UN-Menschenrechtskonvention befin-det in Absatz 49, CCPR/CGC/34:

Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Mei-nungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Ver-bot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Inter-pretation vergangener Geschehnisse.“

Warum werden diese Aussagen nicht ernst genommen und ausgeführt? Nach Art. 25 GG steht Völkerrecht vor Bundesrecht!

Der bestehende § 130 StGB ist unbestimmt, öffnet dem Gesinnungsstrafrecht Tür und Tor und bedroht die Meinungsfreiheit. Haftstrafen zu Meinungsdelikten sind Rechtsbeugung.

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2560/95) hat in Verbindung mit dem Beschluß des BGH 5 StR 642/94

„die Verhängung eines mehrjährigen Frei-heitsentzugs wegen eines bloßen Mei-nungsdelikts als unerträglichen Willkürakt und schwere Menschenrechtsverletzung“

bezeichnet.

Wir fordern von allen Entscheidungsträgern, sich dafür einzusetzen

  • daß jede politische Einflußnahme auf die Justiz ein Ende hat,

  • daß die Unabhängigkeit der Richter wiederhergestellt wird,

  • daß auch die Staatsanwälte dem politischen Druck entzogen werden,

  • daß die Meinungs- und Redefreiheit i. S. Art. 5 GG wieder uneingeschränkt gilt („Eine Zensur findet nicht statt“),

  • daß der § 130 StGB in der klaren Fassung von 1960 wieder gilt.

Auch wir Bürger setzen uns für diese Ziele ein!

Ursula Haverbeck

zusammen mit der Initiative für Meinungsfreiheit im März 2023

In seiner Abhandlung

Richterwahl auf Zeit durchs Volk!

schrieb der Rechtsgelehrte Claus Plantiko am 22.9.2008 eine längere juristische Abhandlung mit folgender Zusammenfassung:

Zusammengefaßt muß gesagt werden, daß Parlament und Regierung unmöglich als Richterwahlkörper in Frage kommen können, weil es ein Widerspruch in sich ist, die Unabhängigkeit rechtsprechender Gewalt von der gesetzgebenden und vollziehenden ausgerechnet dadurch zu erreichen, daß die beiden letzteren sich die erstere wählen.

Die damit bewirkte Legislativ- und Exekutiv-Abhängigkeit der Dritten Gewalt läßt sich mit keiner noch so ausgeklügelten Beschreibung der Anforderungen an Richter vermeiden, weil die verfassungswidrigen Wahlkörper auch noch

dem ungeeignetsten Richteramtsbewerber, wenn er ihnen nur hörig ist, stets allerbeste Eignung bescheinigen.

Das hat Ursula Haverbeck und das haben wir im Fernsehen bei der jungen vom Geist der Antifa geprägten Richterin erlebt.

 

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Anmerkung
*)(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.