“Bundesregierung zieht Abschaffung des Heilpraktiker-Berufs in Betracht”
Alexander Raue
hat auf der Seite der ARD „Panorama“ eine Ent-deckung gemacht, die auf eine Planung der Bun-desregierung zu neuer Willkür gegen das Deutsche Volk hinweist.
Man halte sich die unzähligen und schwerwiegenden Fehlleistungen der Schulmedizin vor Augen: Der schlimmste Fall drehte sich um eine angebliche Corona-Pandemie, an der etliche Pharmariesen mit ihren krankmachenden und tötlichen Gen-Spritz-mitteln Milliarden verdienten.
Die Naturheilkunde, die von Heilpraktikern vertreten wird und die schon vor Jahrhunderten – von den vorchristlichen, vorkapitalistischen heilkundigen „Weisen Frauen“ her – zu ihren Erfolgen führte, soll nun aus dem Verkehr gezogen werden – vermutlich weil Big-Pharma daran nichts verdient.
Mit Verboten wird die Regierung nichts erreichen. Menschen, die um die Heilkraft der Natur und damit um die Wirksamkeit der heilpraktischen Berufe wis-sen, werden Wege zur Naturheilkunde und zu den Heilpraktikern finden.
Überhaupt: Was fällt diesen Blindgängern der heu-tigen Politik ein, so mir nichts dir nichts „Gesetze“ zu erlassen!
Im Video-Bild sehen wir den ehemaligen „Bun-desminister für Gesundheit“ Jens Georg Spahn, der ebenso wie sein Nachfolger seit 2021 Karl Lau-terbach von seiner Ausbildung her kein Fachmann für das Amt eines Ministers für Gesundheit ist.
Da ist uns die Betrachtung des Rechtsgelehrten
Claus Plantiko
willkommen. Er schreibt zum The-ma:
Schleifen des Grundgesetzes
Ich rege die Selbstanzeige der Amtstäter/in-nen beim Generalbundesanwalt gemäß §§ 120(1) Nr. 2, 142a(1) GVG, 81(1) Nr. 2 StGB wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat an,
der Rechtsbeugung und Befangenheit als idealkonkurrierende Minora* einschließt und immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten
und es so unternehmen, mit ihrer vollzie-henden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentren-nung, arg. Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, wil-lentlich und hoheitlich pflichtwidrig unter-läßt, mit seiner vollziehenden oder recht-sprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfas-sungsmäßigen Ordnung zu verhindern,
da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wur-de, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unter-lassen
liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Be-diensteten vor, solange sie nicht die Aus-schreibung ihrer Dienstposten zur Beamten- /Richterwahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferi-schem Eintreten für die FDGO selber orga-nisieren,
sondern statt dessen als eingebundene, willige und gehorsame Untergebene und Teil des personellen Repressionsapparates die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis** mit ihrem struk-turierten arbeitsteilig organisierten System-unrecht fördern, festigen und zum Funk-tionieren ihrer Maschinerie beitragen und so die Machthaber überhaupt erst in die Lage versetzen, ihre Aktionen zu verwirklichen.